Liegt weder eine geringfügige, noch eine kurzfristige Beschäftigung
vor, spielt die Arbeitszeitgrenze von 20 Stunden pro Woche eine wichtige
Rolle. Diese Grenze entscheidet darüber, ob die Beschäftigung versicherungsfrei
oder versicherungspflichtig ist.
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während des Semesters nicht mehr
als 20 Stunden, ist die Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-
und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Es spielt dabei keine
Rolle, wie hoch der Verdienst ist und ob es sich um eine befristete
oder unbefristete Beschäftigung handelt. In der Rentenversicherung hingegen
besteht immer Versicherungspflicht: Student und Arbeitgeber müssen den
Beitragssatz jeweils zur Hälfte tragen.
Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
mehr als 20 Stunden lediglich in den Semesterferien auf mehr als
20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit Versicherungsfreiheit
in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anzunehmen.
Studenten, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden
beschäftigt sind, sind ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als
Arbeitnehmer anzusehen und deshalb in der Kranken-, Pflege-, Renten-
und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien
Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit
und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen
werden. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des
Arbeitsentgelts ist die Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht hingegen Versicherungspflicht,
sofern es sich nicht um eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung
handelt.
Sind Studenten noch bei den Eltern gesetzlich krankenversichert, so
darf ihr Monatsverdienst nicht über 345 Euro im Monat liegen, ansonsten
verlieren sie den kostenlosen Versicherungsschutz. Falls sie jedoch
einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, beträgt die zulässige Grenze
400 Euro im Monat.
Der pauschal versteuerte Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung
wird in Ihrer Steuerveranlagung nicht mit erfasst. Andererseits wird die
Pauschalsteuer - auch wenn Sie diese getragen haben sollten - nicht auf
die Steuerschuld angerechnet.
Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit der pauschal versteuerten
Tätigkeit entstanden sind, können Sie leider nicht als Werbungskosten
absetzen.