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Sonderregeln für Studenten

Liegt weder eine geringfügige, noch eine kurzfristige Beschäftigung vor, spielt die Arbeitszeitgrenze von 20 Stunden pro Woche eine wichtige Rolle. Diese Grenze entscheidet darüber, ob die Beschäftigung versicherungsfrei oder versicherungspflichtig ist.

Sind Studenten noch bei den Eltern gesetzlich krankenversichert, so darf ihr Monatsverdienst nicht über 345 Euro im Monat liegen, ansonsten verlieren sie den kostenlosen Versicherungsschutz. Falls sie jedoch einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, beträgt die zulässige Grenze 400 Euro im Monat.

Der pauschal versteuerte Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung wird in Ihrer Steuerveranlagung nicht mit erfasst. Andererseits wird die Pauschalsteuer - auch wenn Sie diese getragen haben sollten - nicht auf die Steuerschuld angerechnet. Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit der pauschal versteuerten Tätigkeit entstanden sind, können Sie leider nicht als Werbungskosten absetzen.


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Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



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