Oft üben Schüler oder Studenten gleichzeitig nebeneinander mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus. Dann muss für den Zweitjob eine weitere Lohnsteuerkarte mit der ungünstigsten Steuerklasse VI her. Der Steuerabzug nach Steuerklasse VI setzt bereits bei einem sehr geringen Arbeitslohn ein und berücksichtigt nicht, dass unter Umständen die persönlichen Freibeträge des Arbeitnehmers im ersten Dienstverhältnis noch nicht ausgeschöpft werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Schüler oder Student eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da er gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen hat.
Steuertipp: Übersteigt der voraussichtliche Jahresarbeitslohn aus dem
ersten Dienstverhältnis den maßgebenden steuerfreien Eingangsbetrag (in
der Steuerklasse I sind das pro Jahr 10.782 Euro) nicht, haben
Schüler oder Studenten die Möglichkeit, den Steuerabzug bereits im laufenden
Kalenderjahr auszugleichen.
Das geschieht in zwei Schritten: