Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem jeweiligen fixen Satz ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist häufig nur auf den ersten Blick vorteilhaft. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer schuldet der Arbeitgeber die Lohnsteuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohn- und Kirchensteuer bleiben bei einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Deshalb kann der Arbeitnehmer für den pauschalbesteuerten Arbeitslohn weder Werbungskosten, noch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag beanspruchen.
Wenn Schüler und Studenten nur wenige Wochen oder Monate im Kalenderjahr arbeiten, ist es häufig vorteilhafter, das Beschäftigungsverhältnis unter Vorlage der Lohnsteuerkarte zu vereinbaren. Selbst wenn dann ein höherer Lohnsteuerabzug als mit dem jeweiligen festen Pauschalsatz erfolgt, fällt häufig aufs Jahr hochgerechnet keine oder nur geringere Lohnsteuer an. Durch die Ausschöpfung der vollen Jahresfreibeträge ist oft der Gesamtjahreslohn und damit die Höhe der Steuer niedriger als bei der Pauschalierung, bei der immer zwischen fünf und 25 Prozent Lohnsteuer zu zahlen ist. Entsprechendes gilt für die einheitliche Pauschalsteuer von 2 Prozent.
Häufig wird der Arbeitgeber bei der Höhe des vereinbarten Arbeitslohns zudem berücksichtigen, dass er Schuldner dieser pauschalen Lohnsteuer ist, und deshalb von vornherein einen geringeren Nettolohn vereinbaren.
Beispiel: Schüler Max ist 2007 ganzjährig als Aushilfe tätig. Dafür erhält er monatlich 300 Euro.