Wird die angenommene Arbeit beispielsweise nur während der Ferienzeit ausgeübt, handelt es sich zumeist um eine kurzfristige Beschäftigung. Die liegt steuerlich vor, wenn gleichzeitig:
Der Pauschalsteuersatz für kurzfristige Beschäftigung beträgt 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist hier für die Lohnsteuerpauschalierung ohne Bedeutung.
Für die Sozialversicherung muss die Beschäftigung von vornherein auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Für Schüler, die nur in den Ferien arbeiten, fallen damit unabhängig von der Höhe ihres Arbeitslohns keine Sozialabgaben an.
Der große Vorteil bei einer solchen Beschäftigung: Der Arbeitslohn ist - gleichgültig wie hoch - versicherungsfrei in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Auch muss der Arbeitgeber hier - anders als bei geringfügiger Beschäftigung (siehe nachfolgender Abschnitt) - keine Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung entrichten.
Falls nacheinander mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt werden, werden die Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nicht, wenn gleichzeitig eine kurzfristige Beschäftigung und eine geringfügige Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung neben einem Hauptberuf ausgeübt wird. In diesen Fällen bleibt die kurzfristige Beschäftigung stets sozialversicherungsfrei.
Wichtig für die Sozialversicherungsfreiheit einer kurzfristigen Beschäftigung ist, dass sie "nicht berufsmäßig" ausgeübt wird. Diese Frage der Berufsmäßigkeit spielt nur dann keine Rolle, wenn der Monatsverdienst weniger als 400 Euro beträgt. Dann liegt ein Mini-Job vor.
Eine kurzfristige Beschäftigung von mehr als 400 Euro wird berufsmäßig ausgeübt, wenn die Beschäftigung für Sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.10.1960, Aktenzeichen: 3 RK 31/56). Sofern Berufsmäßigkeit anzunehmen ist, besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte zu tragen. In der Arbeitslosenversicherung bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei, sofern die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt.
Steuertipp: Der Arbeitgeber darf bei einer kurzfristigen Beschäftigung sogar die Steuer mit pauschal 25 Prozent übernehmen, so dass keine Lohnsteuerkarte vorzulegen ist. Allerdings darf die Tätigkeit dann maximal an 18 Tagen ausgeübt werden und das Tagessalär im Durchschnitt nicht über 62 Euro liegen. Liegt die Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, muss der Chef sogar nur fünf Prozent Steuern abführen, wenn der Stundenlohn höchstens zwölf Euro beträgt. Dann kann die saisonale Erdbeerernte rein netto das Taschengeld anschwellen lassen.