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Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitslohn regelmäßig höchstens 400 Euro im Monat beträgt. Auf den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit kommt es nicht an.

Der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt für den Arbeitnehmer vollkommen steuer- und sozialversicherungsfrei, und zwar auch dann, wenn der Minijob als - einzige - Nebenbeschäftigung neben einem Hauptberuf ausgeübt wird. Der Arbeitgeber aber muss auf den Arbeitslohn Pauschalbeiträge entrichten, und zwar bei Beschäftigung im gewerblichen Bereich seit Juli 2006:

Die einheitliche Pauschalsteuer von zwei Prozent ist nicht an das Betriebsstättenfinanzamt, sondern zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und gegebenenfalls Krankenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Mini-Job-Zentrale) in Bochum als zuständige Einzugsstelle zu entrichten. Die Einzugsstelle verteilt die Teilbeträge an die Renten- und Krankenversicherung sowie an den Fiskus.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten beträgt die Pauschalabgabe insgesamt lediglich zwölf Prozent, und zwar jeweils fünf Prozent für die Renten- und Krankenversicherung und zwei Prozent für die Steuer. Diese Beträge sind Mitte 2006 nicht erhöht worden.

Falls eine Beschäftigung mit den genannten Grenzen von vornherein auf eine Dauer von höchstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Jahr begrenzt ist, handelt es sich nicht um eine geringfügige, sondern um eine kurzfristige Beschäftigung (siehe vorheriger Abschnitt). Das hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung zahlen muss.


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