Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatslohn von maximal 400 Euro, kann der Arbeitgeber - statt nach Lohnsteuerkarte zu versteuern - eine Pauschalsteuer von zwei Prozent zahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent im gewerblichen Bereich beziehungsweise fünf Prozent im Haushaltsbereich entrichtet (siehe Abschnitt "Geringfügige Beschäftigung").
Ist eine Pauschalversteuerung von zwei Prozent nicht möglich, weil
der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet,
beispielsweise weil der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen
ausübt, kommt eine Pauschalversteuerung mit 20 Prozent in Betracht.
Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen kann der Arbeitslohn aus jeder
Beschäftigung auf diese Weise versteuert werden.
Des Weiteren kommt auch noch eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent
in Betracht: Und zwar bei einer so genannten kurzfristigen Beschäftigung
(siehe Abschnitt "Kurzfristige Beschäftigung").
Voraussetzung für diese Pauschalversteuerung ist, dass gleichzeitig:
Zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer wird der Solidaritätszuschlag von
5,5 Prozent fällig. Auch kann auf die pauschale Lohnsteuer noch Kirchensteuer
anfallen, falls der Beschäftigte einer Steuer erhebenden Kirche angehört.
Bei der Pauschalversteuerung wird auf die Pauschalsteuer immer der Solidaritätszuschlag
erhoben, gleichgültig wie hoch die Lohnsteuer ist. Eine Nullzone und einen
Übergangsbereich gibt es hier nicht. Diese Steuer ist definitiv weg und
kann in der Einkommensteuerveranlagung nicht angerechnet werden (Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 01.03.2002, Aktenzeichen: VI R 171/98, veröffentlicht
in: BStBl. 2002 Band II, Seite 440).
Die Pauschalierung der Lohnsteuer hat drei Vorteile:
Der Nachteil ist, dass die pauschale Steuer in der Steuererklärung nicht auf die Steuerschuld angerechnet wird und der Arbeitnehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der pauschal versteuerten Tätigkeit nicht als Werbungskosten absetzen kann, wie etwa Fahrtkosten.
Beispiel:
Student Werner Müller arbeitet in der vorlesungsfreien Zeit übergangsweise
als Aushilfspförtner in einem Theater. Bei einem Stundenlohn von zehn Euro
ist er 45 Stunden im Monat tätig und erhält am Monatsende 450 Euro
brutto.
Bei einer Pauschalierung fällt Lohnsteuer in Höhe von 112,50 Euro
an (25 Prozent von 450 Euro). Zusätzlich ist der Solidaritätszuschlag
in Höhe von 6,18 Euro (5,5 Prozent von 112,50 Euro) und
gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer in Höhe von 7,88 Euro (7 Prozent
von 112,50 Euro) zu zahlen.
Legt Werner Müller seinem Arbeitgeber hingegen eine Lohnsteuerkarte mit
der Steuerklasse I vor, bleibt ein Monatslohn bis zu 898 Euro
(im Jahr 2005) steuerfrei.