Aushilfsarbeiten werden im Normalfall im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt und führen damit zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Nur vereinzelt übernehmen Ferienjobber auch Arbeiten und Aufträge, die sie als gewerbliche oder selbstständige Tätigkeiten ausüben. Insbesondere werden dies gehobene Arbeiten sein, bei deren inhaltlichen Gestaltung der Ferienjobber weitgehend freie Hand hat.
Entscheidend für die Abgrenzung sind hier die Vertragsgestaltung und
das Gesamtbild der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Bei einer selbstständigen
Tätigkeit als Gewerbetreibender oder Freiberufler kommt es in erster Linie
auf den Arbeitserfolg und das Unternehmerrisiko an.
Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit sind:
Selbstständig tätige Schüler und Studenten müssen ihre Steuern selbst abführen.
Eine Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres beim Finanzamt abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eine bestimmte Grenze erreicht. Für die Jahre ab 2004 muss eine Steuererklärung abgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte höher ist als 7.700 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 15.400 Euro bei Verheirateten.
Bei der Umsatzsteuer kann der Schüler oder Student unter die Kleinunternehmerregelung fallen, wonach bei einem Vorjahres-Umsatz bis 17.500 Euro keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss, aber auch nicht in Rechnung gestellt werden darf. Stellt der Schüler oder Student aber Rechnungen mit Mehrwertsteuer aus, muss er diese auch an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug kann er dann aus seinen Eingangsrechnungen Vorsteuerbeträge geltend machen.
Steuertipp: Tragen Studenten und Schülern Zeitungen aus, sind sie gesetzlich unfallversichert. Die Beiträge dafür muss der Auftraggeber zahlen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschied , dass es die Zusteller in die Vertriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen sind, weil sie genaue Vorgaben über Orte und Zeiten der Auslieferung befolgen müssen. Gegen eine selbstständige Tätigkeit spricht, dass die Zusteller keinen Spielraum für eigene unternehmerische Initiativen haben. Wegen dieser Tatsachen handele es sich um abhängige Beschäftigungen, die Zeitungsträger sind deshalb gesetzlich unfallversichert. Wie die Aufgabe vertraglich bezeichnet wird, ist dabei belanglos (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.07.2006, Aktenzeichen: L 17 U 64/05).