Volljährige Schüler und Studenten sollten wissen, dass für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes bei den Eltern und die Gewährung von Kindergeld an die Eltern insbesondere auch Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet sind, 7.680 Euro nicht überschreiten. Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, bleiben die Beiträge des Kindes, die es als Arbeitnehmerbeitrag zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung leistet, außer Ansatz.
Liegen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Kindes nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, so ist die 7.680-Euro-Grenze zeitanteilig zu mindern. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf Kalendermonate entfallen, für die eine Berücksichtigung des Kindes nicht möglich ist, bleiben außer Ansatz. Beginnt oder endet die Ausbildung im Laufe eines Monats, bleiben die Einkünfte des Kindes, die nicht auf den Ausbildungszeitraum entfallen, außer Ansatz.
Im Sommer geht regelmäßig auch ein Schul- oder Ausbildungsabschnitt zu Ende. Die Schulausbildung endet grundsätzlich am 31. Juli eines Jahres, so dass Sohn oder Tochter bis dahin berücksichtigt werden können. Wenn das Kind jedoch nach Ablegung aller schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit beginnt, entfallen die Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Abschlusszeugnisse bereits ausgehändigt worden sind. Maßgebender Zeitpunkt ist hierbei der Beginn des Arbeitsverhältnisses laut Arbeitsvertrag.
Diese Einschränkung betrifft auch Studenten. Hier endet die Berufsausbildung entweder mit Ergehen der Prüfungsentscheidung oder einer Befreiung des Prüfungskandidaten von weiteren Tests. Hat der Student aber bereits vorher einen festen Job angetreten, geht der Daumen für das Kindergeld entsprechend zeitiger nach unten.
Die Ferienzeit gehört aber dann noch zur Berufsausbildung, wenn diese Wochen oder Monate zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegen, also etwa zwischen Abitur und dem anschließenden Studium. Diese Übergangszeit zählt aber nicht mehr, wenn die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und der ehemalige Prüfling nun auf den ersten Berufsantritt oder auf eine Probezeit wartet.