Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen nur dann anzusetzen, wenn die Ausgaben im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen stehen. Für die Anerkennung von Werbungskosten ist es unerheblich, ob solche Kosten notwendig oder zweckmäßig sind. Ersparte Aufwendungen, entgangene Einnahmen, die eigene Arbeitsleistung oder der freiwillige Einnahmeverzicht gehören nicht zu den Werbungskosten.
Zwei grundsätzliche Faktoren müssen Anleger bei der Einordnung ihrer Kosten für die Geldanlage beachten:
Werbungskosten können nur dann bis Ende 2008 von den Kapitaleinnahmen abgezogen werden, wenn mit dieser Anlage auch Erträge erzielt werden. Sonst liegen Kosten aus Veräußerungsgeschäften vor. So sind beispielsweise Kosten für Termingeschäfte nicht bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen, da keine laufenden Einnahmen anfallen. Eine Reihe von Werbungskosten können sowohl bei den Kapitaleinnahmen als auch bei den Veräußerungsgeschäften angesetzt werden. Die Grenzen sind hier fließend. Sparer können also den günstigeren Ansatz wählen, sofern sie Erträge aus beiden Einkunftsarten erzielen.
Nach dem durch die Steuerreform 2001 eingeführten Halbeinkünfteverfahren können einige Aufwendungen nur noch zu 50 Prozent geltend gemacht werden. Motto: Wird die entsprechende Einnahme nur noch zur Hälfte besteuert, gilt das entsprechend auch für die Ausgaben. So werden die Kosten für das Anleihedepot weiterhin voll angesetzt, für das Aktiendepot nur noch zur Hälfte. Obwohl dies zu einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips führt, ist laut BFH eine Typisierung zulässig, weil auch Verkaufsgewinne zur Hälfte steuerfrei bleiben. Daher liegt kein Verstoß gegen die Verfassung vor (Urteil vom 19.6.2007, VIII R 69/05).
Wer sich nicht die Mühe machen möchte, die tatsächlich aufgewendeten Werbungskosten nachzuweisen, erhält durch das Finanzamt automatisch den Werbungskosten-Pauschbetrag. Der beträgt 51 Euro und für zusammenveranlagte Ehepaare 102 Euro – unabhängig davon, ob nur zur Hälfte steuerpflichtige Einnahmen vorliegen. Der doppelte Ansatz erfolgt auch bei Ehegatten, bei denen nur eine Person Kapitaleinnahmen hat. Zusammenveranlagte Ehegatten können entweder nur den gemeinsamen Werbungskosten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen oder höhere Werbungskosten nachweisen. Das Finanzamt spielt nicht mit, wenn ein Ehegatte den halben Pauschbetrag ansetzt und der andere seine Aufwendungen im Einzelnen nachweisen möchte.
Der Abzug ist jedoch insgesamt auf die Höhe der Einnahmen beschränkt. Der Werbungskosten-Nachweis lohnt sich jedoch nur,
Folgende Aufwendungen sind bis 2008 als Werbungskosten absetzbar:
Arbeitsmittel:
Erforderlich ist, dass die Arbeitsmittel so gut wie ausschließlich
in Zusammenhang mit der Erzielung von Kapitalerträgen stehen. Zum
Beispiel: Computer mit entsprechender Software für die Wertpapieranalyse,
Bücher- oder Aktenschrank, Fachliteratur. Wirtschaftsmagazine werden
meist nicht anerkannt. Spezialzeitschriften, wie beispielsweise Börse-Online
oder Effekten-Spiegel und Börseninformationsdienste können hingegen
Aktionäre, die Dividendeneinkünfte erwarten, in der Regel als
Werbungskosten absetzen.
Arbeitszimmer:
Kosten für das heimische Büro, in dem Kapitalvermögen und
-einnahmen verwaltet werden, stellen grundsätzlich Werbungskosten
dar. Seit 2007 können die Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer sowie die Kosten für seine Ausstattung grundsätzlich
nur noch als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. Diese Regelung bedeutet,
dass Anleger mit ausschließlicher Betätigung im Arbeitszimmer
weiterhin unbegrenzten Werbungskostenabzug haben. Das gilt etwa für
Rentner oder Schüler, die keine weiteren Einkünfte haben, sowie
für Verwalter ihres eigenen Vermögens, die keiner anderen Tätigkeit
nachgehen.
Im Regelfall wird das häusliche Arbeitszimmer aber nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen, da der Anleger einer Beschäftigung nachgehen dürfte. Hier sit dann ab 2007 kein Abzug mehr möglich.
Beratungskosten:
Das gilt beispielsweise für Beratungskosten nach dem Erwerb einer
Aktienanlage (begleitende Beratung). Zu den Beratungskosten gehört
zum Beispiel auch die Teilnahme an einem Börsenseminar.
Telefonkosten:
Nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist, dass die Telefonkosten mit
der Erzielung von Dividendenerträgen bzw. anderen Kapitalerträgen
im Zusammenhang stehen.
Kontoführungsgebühren:
Kontoführungsgebühren sind absetzbar, soweit die Buchungsgebühren
und Grundgebühren durch steuerpflichtige Kapitalerträge (Dividenden)
veranlasst sind. Absetzbar ist auch die Gebühr für eine Jahressteuerbescheinigung
und für eine Erträgnisaufstellung.
Depotgebühren:
Berechnet die Bank Depotgebühren, können diese Kosten als Werbungskosten
angesetzt werden. Jedoch sollte nachgewiesen werden dass die Erzielung
von Dividendeneinnahmen realisiert bzw. angestrebt worden war. Denn die
Anerkennung der Depotgebühren als Werbungskosten kann versagt bleiben,
wenn ausschließlich die Wertsteigerung Grund für den Erwerb
der Papiere war.
Tipp: Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden beim Übergang zur Abgeltungsteuer Ende 2008 berücksichtigt, wenn die Bank diese bis Ende Januar 2009 in Rechnung gestellt hatte (BMF.15.8.2008, IV C 1 - S 2000/07/0009). Dann können die Depotgebühren in der Steuererklärung 2008 geltend gemacht werden - ein allerletztes Mal.
Fahrtkosten:
Dazu zählen Reisekosten für den Besuch einer Hauptversammlung
oder aus Gründen der Anlageberatung die Fahrtkosten zur Bank. Je
gefahrenen Kilometer können dem Fiskus 0,30 Euro in Rechnung gestellt
werden, wenn man mit dem eigenen Pkw fährt. Wer mit öffentlichen
Verkehrsmitteln reist, muss die Kosten per Beleg nachweisen und kann den
tatsächlichen Betrag absetzen. Ebenfalls absetzbar sind entstandene
Übernachtungskosten. Ist der Aktionär länger als 8 Stunden
von seiner Wohnung abwesend, kann er zudem eine Verpflegungspauschale
von 6 Euro ansetzen. Bei einer Abwesenheit von 8 bis 24 Stunden erhöht
sich der Pauschbetrag auf 12 Euro. Ab einer Abwesenheit von 24 Stunden
können 24 Euro angesetzt werden.
Kreditzinsen:
Werden Aktien auf Kredit gekauft, können entstandene Kreditzinsen als
Werbungskosten berücksichtigt werden. Jedoch sollten Aktionäre darauf
achten, dass der Kredit beim Verkauf der Aktienanlage auch wieder zurückgezahlt
wird.
Aufwand nach 2008:
Bei Zahlungen ab 2009 entfällt der Werbungskostenabzug bei der privaten
Geldanlage. Damit sollte sich in jedem Fall der Umgang mit dem Finanzierungsaufwand
für die Wertpapiere ändern. Denn die steuerliche Berücksichtigung
der Zinsen als Werbungskosten entfällt hier, sowohl beim Steuerabzug
durch die Bank als auch über die Erklärung. Das gilt neben Schuldzinsen
auch für Depot-, Beratungs- und Verwaltungsgebühren sowie die
Aufwendungen für Fahrten zur Hauptversammlung oder zu einem Anlegerseminar.
Alle diese Kosten sind laut gesetzlicher Vorgabe mit dem Sparerpauschbetrag
von 801 Euro abgegolten. Das bedeutet also für die Praxis, Kredite
eher für Immobilien oder die eigene Firma einzusetzen und Börsengeschäfte
mit Eigenmitteln zu betreiben. Ansonsten kann das dazu führen, dass
die Steuer über dem tatsächlichen Ertrag liegt.
Beispiel: Ein Anleger kassiert aus fremdfinanzierte Aktien jährlich 20.000 Euro Dividenden und muss Schuldzinsen von 16.000 Euro zahlen.
| Jahr | 2008 | ab 2009 |
| Dividende | 20.000 | 20.000 |
| Davon steuerpflichtig | 10.000 | 20.000 |
| – Werbungskosten (50 / 0 %) | – 8.000 | 0 |
| Kapitaleinkünfte | 2.000 | 20.000 |
| Steuer 35 / 25 % | 700 | 5.000 |
| Wirtschaftliches Ergebnis | 4.000 | 4.000 |
Allerdings wird der Werbungskostenabzug bei der Geldanlage im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht komplett gestrichen. Es dürfen Bankspesen, Limitgebühren und Maklercourtage beim An- und Verkauf von Wertpapieren auch 2009 weiter abgezogen werden. Selbst der Ausgabeaufschlag beim Kauf von Investmentfonds oder das Telefonat für den Börsenauftrag ist weiterhin absetzbar.. Damit mindern diese Kosten steuerlich realisierte Gewinne und erhöhen angefallene Verluste. Das kann die der neuen Pauschalabgabe unterliegenden Kurserträge um bis zu zwei Prozent je Order senken, wenn die Bank für den Kauf und Verkauf je ein Prozent Gebühr in Rechnung stellt.