Neben dem Freistellungsauftrag besteht mit einer Nicht-Veranlagungs-(NV)-Bescheinigung eine weitere Möglichkeit, Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer zu vermeiden. Sie kann von allen Anlegern vorgelegt werden, bei denen auf Grund ihrer niedrigen Gesamteinnahmen – nicht nur Kapitaleinnahmen – keine Einkommensteuer anfällt. Die Bescheinigung ist günstiger als ein Freistellungsauftrag, da sie nicht auf 801 Euro pro Jahr beschränkt ist.
Zumeist können Rentner oder Kinder eine solche Bescheinigung erhalten, da die Einkünfte dieser Personen oft unter dem steuerfreien Existenzminimum liegen. Für das Jahr 2008 kommt eine Nicht-Veranlagungs-(NV)-Bescheinigung in Betracht, wenn ein lediger Anleger ausschließlich Kapitalerträge von nicht mehr als 8.501 Euro hat. Die steuerfreie Einkunftsgrenze berechnet sich für 2008 wie folgt:
| Familienstand | Ledig | Verheiratet |
| Steuerpflichtige Kapitaleinnahmen | 8.501 | 17.002 |
| – Werbungskosten-Pauschbetrag | – 51 | – 102 |
| – Sparerfreibetrag | – 750 | – 1.500 |
| – Sonderausgaben-Pauschbetrag | – 36 | – 72 |
| – Grundfreibetrag | – 7.664 | – 15.328 |
| = Verbleibt | 0 | 0 |
Hinzu kommen dann noch weitere mögliche Abzüge, wie Vorsorgeleistungen oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge.
Ab 2009 kommt eine Nicht-Veranlagungs-(NV)-Bescheinigung ebenfalls in Betracht . Dann fällt generell keine Abgeltungsteuer an. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass zuvor steuerfreie Kursgewinne mit in die Berechnung der Einkunftsgrenze einfließen. Da der Grundfreibetrag in 2009 um 170 auf 7.834 Euro gestiegen ist und er ab 2010 um weitere 170 auf 8.004 Euro steigt, können Eltern pro Sprössling Kapitaleinnahmen von 8.671 Euro ohne Abgaben lassen, 2010 sind es sogar 8.841 Euro. Dies resultiert aus folgender Berechnung:
| Jahr | 2009 |
2010 |
| Sparerpauschbetrag | 801 | 801 |
| Sonderausgabenpauschbetrag | 36 | 36 |
| Grundfreibetrag | 7.834 | 8.004 |
| Steuerfreies Volumen insgesamt | 8.671 | 8.841 |
Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Wohnsitzfinanzamt des Anlegers. Hierzu gibt es ein separates Formular NV 1A, auf dem sie die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darlegen müssen. Auf Grund dieser Angaben erteilt das Finanzamt den lukrativen Freibrief. Er gilt für drei Jahre und muss danach erneut beantragt werden. Ändern sich die Einkommensverhältnisse, ist der Steuerzahler verpflichtet, die Bescheinigung an das Finanzamt zurückzugeben.
Das Finanzamt stellt grundsätzlich einen Bescheid aus. Sollten Konten bei mehreren Banken bestehen, benötigt jedes Institut eine Bescheinigung. Dann müssen Anleger mehrere Ausfertigungen beantragen, das Finanzamt stellt dann mehrere Bescheinigungen gleichen Inhalts aus. Haben Kunden ihrer Bank zuvor bereits einen Freistellungsauftrag erteilt, ist er durch die Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung wirkungslos geworden.
| Freistellungsauftrag | NV-Bescheinigung | |
| Gültigkeit | Unbefristet bis zu Widerruf oder Änderung | Maximal drei Jahre |
| Aussteller | Anleger | Finanzamt |
| Exemplare | Beliebig viele, der Höchstbetrag darf insgesamt nicht überschritten werden | Beliebig viele, alle Banken nehmen dann keinen Steuerabzug vor |
| Anspruchsberechtigte | Inländische Steuerzahler | Inländische Steuerzahler bei Nachweis, dass keine Steuern anfallen |
| Höchstbeträge | Begrenzt auf 801 Euro1.602 Euro bei Ehepaaren | Unbegrenzte Freistellung |
| Verfahren | Einreichung des ausgefüllten Formulars bei den entsprechenden Banken oder Fondsgesellschaften | Abgabe der Erklärung NV 1A beim Wohnsitzfinanzamt, Vorlage der ausgestellten Bescheinigung bei den Kreditinstituten |
| Wirkung | Kein Steuerabzug in Höhe des Freistellungsbetrags | Kein Steuerabzug auf sämtliche Beträge |
| Einfluss auf Quellensteuer | Nein | Nein |
| Meldung ans Bundeszentralamt für Steuern | Ja | Nein |