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Freistellungsauftrag

Private Anleger können mit einem Freistellungsauftrag den Abzug der Kapitalertragsteuer (ebenso wie den Abzug vom Zinsabschlag bis 2008) verhindern. Der Freistellungshöchstbetrag betrug zwischen dem 1.1.2004 und dem 31.12.2006 bei Alleinstehenden 1.421 Euro und bei Verheirateten 2.842 Euro im Jahr. Seit dem 1.1.2007 sind es nur noch 801 bzw. 1.602 Euro. Es können auch mehrere Freistellungsaufträge erteilt und so der Freistellungshöchstbetrag auf mehrere Banken aufgeteilt werden.

Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können einen Freistellungsauftrag nur gemeinsam erteilen. Wichtig ist dabei, dass alle erteilten Freistellungsaufträge pro Jahr die Summe von 801 / 1.602 Euro nicht überschreiten. Zur Berechnung des Freistellungsbetrages für Aktiendepots sollten Anleger rund 50 Prozent der zu erwartenden Dividenden ansetzen, weil hier das Halbeinkünfteverfahren greift. Auf Kursgewinne fällt keine Kapitalertragsteuer an.

Beispiel:

Steuerjahr 2006 2008
Kursgewinne nach einem Jahr Haltedauer 2.000 Euro 2.000 Euro
Davon steuerpflichtig
Dividenden 4.000 Euro 4.000 Euro
abzüglich steuerfreie Hälfte ./. 2.000 Euro ./. 2.000 Euro
abzüglich Freistellungsvolumen ./. 1.421 Euro ./. 801 Euro
verbleiben einkommensteuerpflichtig =5 199 = 1 199

Die verbleibenden steuerpflichtigen Kapitalerträge von 579 Euro und die darauf entfallenden steuerfreien Erträge von ebenfalls 579 bzw. 1.199 Euro unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug von 20 Prozent. Die Kapitalertragsteuer beträgt also 231,60 bzw. 479,60 Euro.

Ab 2009 unterliegen auch Kursgewinne der Abgeltungsteuer und Dividenden in doppelter Höhe. Damit wird der Freistellungsbetrag deutlich schneller überschritten als noch in 2008.

Steuersatz pauschal / Progression 25 % 35 %
Steuerbelastung 1.299,75 Euro 419,65 Euro
Steuerjahr ab 2009
2007/2008
Kursgewinne nach einem Jahr Haltedauer 2.000 Euro 2.000 Euro
Davon steuerpflichtig 2.000 Euro
Dividenden 4.000 Euro 4.000 Euro
abzüglich steuerfreie Hälfte ./. 2.000 Euro
Kapitaleinnahmen 6.000 Euro 2.000 Euro
abzüglich Freistellungsvolumen ./. 801 Euro ./. 801 Euro
verbleiben einkommensteuerpflichtig =5.199 Euro = 1.199 Euro
Steuersatz pauschal / Progression 25 % 35 %
Steuerbelastung 1.299,75 Euro 419,65 Euro

Ergebnis: Obwohl der Steuersatz des Aktionärs in 2008 deutlich höher war, muss er nur ein Drittel der Steuerlast 2009 tragen.

Die Angaben aus den Freistellungsaufträgen müssen die Banken jährlich an das Bonner Bundeszentralamt für Steuern melden, sofern auch nur ein Euro ohne Steuerabzug ausbezahlt wird. Dort werden die Daten gesammelt, und es wird stichprobenartig überprüft, ob die Freistellungshöchstbeträge pro Person eingehalten sind. Auf diesen elektronischen Datenbestand haben die einzelnen Finanzämter online Zugriff und auch die Sozialbehörden dürfen sie verwenden.

Es ist also zu empfehlen, die Höhe aller Freistellungsaufträge genau zu notieren, damit man sich nicht versehentlich Ärger mit dem Finanzamt einhandelt.
Befristete Freistellungsaufträge enden mit Fristablauf oder mit dem Tod des Antragstellers. Unbefristete Freistellungsaufträge enden erst mit dem Widerruf. Ändern oder widerrufen kann man Freistellungsaufträge jederzeit und so oft man möchte. Hat man sich bei der Höhe der verschiedenen Freistellungsaufträge verrechnet, sollte man auf jeden Fall vor Ablauf des Jahres die erteilten Aufträge so korrigieren, dass die Höchstbeträge nicht überschritten werden. Problematisch wird es dann, wenn das Freistellungsvolumen im Lauf des Jahres schon überschritten wurde. Denn es ist nicht möglich, dass der korrigierte Freistellungsbetrag den bereits erhaltenen Kapitalertrag unterschreitet.

Hinweis:
Bis zur Heirat dürfen die Partner nur einzelne Freistellungsaufträge bis zur Höhe von je 801 Euro erteilen. Ab der Eheschließung muss das Paar zwingend gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen. Bislang war es nicht erlaubt, den zuviel einbehaltenen Zinsabschlag für das Jahr der Eheschließung zu erstatten. Damit es ab 2009 nicht unnötig zu Veranlagungsfällen kommt, darf die Bank jetzt eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer aufgrund eines gemeinsamen Freistellungsauftrages vornehmen (BMF 1.4.2009, IV C 1 - S 2000/07/0009).

Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, musste bis Ende 2008 bei Dividenden einen Abzug von 20 Prozent Kapitalertragsteuer bzw. bei Zinsen 30 Prozent Zinsabschlagsteuer hinnehmen. Falls die Kapitalerträge insgesamt nicht höher sind als der Sparerfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag waren, wurde die einbehaltene Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer im Rahmen der Einkommensveranlagung erstattet. Waren die Kapitalerträge jedoch höher, versteuerte das Finanzamt den übersteigenden Betrag mit dem individuellen Steuersatz. Und das könnte bei höherem Einkommen dazu führen, dass auf Kapitaleinkünfte Steuern nachzuzahlen sind.

Das Verfahren zum Freistellungsauftrag bleibt auch 2009 im Rahmen der Abgeltungsteuer, da der neue Sparer-Pauschbetrag exakt 801 Euro pro Person beträgt. Allerdings wird der dann schneller überschritten, da Dividenden voll zählen und auch Kursgewinne als Kapitaleinnahmen steuerpflichtig werden.


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