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Besteuerung von Veräußerungsgeschäften

Den Großteil der Gewinne erzielen Aktienanleger durch die Wertsteigerungen der Papiere, auch wenn das anlässlich der Finanz- und Wirtschafts seit Mitte 2007 viele Sparer vergessen haben. Das große Plus bislang bei Aktienanlagen: Waren zwischen Erwerb und Verkauf der Aktien mindestens zwölf Monate vergangen, blieben Kursgewinne in jeder Höhe steuerfrei. Das gilt jetzt nur noch für alle Aktien, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden.

Falls aber die bis Ende 2008 gekauften Papiere innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb wieder verkauft werden, liegt ein steuerrelevantes privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor, selbst wenn der Verkauf erst 2009 erfolgt. Und das bedeutet:

  Verkaufserlös
Ehemalige Anschaffungs- oder Herstellungskosten
= Gewinn oder Verlust
Bankspesen
Sonstige Werbungskosten
= Aktiengewinn/-verlust
x 50 Prozent
= Spekulationsgewinn / -verlust

STEUERTIPP:
Werbungskosten aus privaten Veräußerungsgeschäften sind - ausnahmsweise unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung - in dem Jahr abziehbar, in dem die Veräußerung erfolgt. Das gilt folglich auch für Aufwendungen, die im Vorjahr bezahlt wurden (BFH-Urteil vom 17.7.1991, BStBl. 1991 II S. 916). Diese Regelung kann der Anleger zu seinen Gunsten nutzen. Man verkauft Verlust bringende Papiere möglichst innerhalb der Spekulationsfrist, um damit eventuelle Spekulationsgewinne auszugleichen. Es gilt: Aktien mit Verlusten innerhalb von zwölf Monaten verkaufen, Aktien mit Gewinn mindestens zwölf Monate halten. Auch wenn der Werbungskostenabzug bei der Geldanlage ab 2009 gestrichen worden ist, gilt das nicht für Spekulationsgeschäfte im Rahmen des § 23 EStG.


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