Den Großteil der Gewinne erzielen Aktienanleger durch die Wertsteigerungen
der Papiere, auch wenn das anlässlich der Finanz- und Wirtschafts
seit Mitte 2007 viele Sparer vergessen haben. Das große Plus bislang
bei Aktienanlagen: Waren zwischen Erwerb und Verkauf der Aktien mindestens
zwölf Monate vergangen, blieben Kursgewinne in jeder Höhe steuerfrei.
Das gilt jetzt nur noch für alle Aktien, die vor dem 1.1.2009 erworben
wurden.
Falls aber die bis Ende 2008 gekauften Papiere innerhalb von 12 Monaten
nach dem Erwerb wieder verkauft werden, liegt ein steuerrelevantes privates
Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor, selbst wenn
der Verkauf erst 2009 erfolgt. Und das bedeutet:
Veräußerungsgewinne (Spekulationsgewinne) sind im Rahmen
der "sonstigen Einkünfte" zu versteuern, wenn sie im
Kalenderjahr insgesamt mindestens 512 (seit 2008: 600) Euro betragen.
Bei Verheirateten gilt dieser Betrag für jeden Ehegatten, der entsprechende
Einkünfte erzielt hat.
Veräußerungsverluste (Spekulationsverluste) können
nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden, und zwar im selben Jahr
und darüber hinaus im Vorjahr und/oder in allen folgenden Jahren.
Ein Ausgleich mit anderen Einkünften, z. B. aus Kapitalvermögen,
ist nicht möglich
Ende 2008 nicht verrechnete Spekulationsverluste dürfen 2009
bis 2013 mit Gewinnen unter der Abgeltungsteuer verrechnet werden.
Für Spekulationsgewinne und -verluste aus Aktien und anderen
Dividendenpapieren, wie GmbH-Anteilen, Genossenschaftsanteilen, eigenkapitalähnlichen
Genussscheinen (mit denen das Recht auch auf einen Liquidationserlös
verbunden ist), gilt wie bei Dividendenzahlungen bis 2008 das Halbeinkünfteverfahren.
Das Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften
bedeutet: Der Veräußerungsgewinn ist nur mit dem halben Betrag
steuerpflichtig, die andere Hälfte ist steuerfrei. Dementsprechend
kann ein Veräußerungsverlust nur mit dem halben Betrag verrechnet
werden.
Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts werden
einerseits der Veräußerungserlös und andererseits die
Veräußerungskosten, Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten
und Werbungskosten jeweils nur mit dem halben Betrag angesetzt.
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts
können Werbungskosten abgezogen werden. Abziehbar sind grundsätzlich
alle durch das Veräußerungsgeschäft veranlassten Aufwendungen,
die nicht zu den Anschaffungskosten gehören und nicht vorrangig
einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (H 23 EStR; BFH-Urteil vom
12.12.1996, BStBl. 1997 II S. 603). Für Werbungskosten im Zusammenhang
mit Veräußerungsgeschäften gibt es keinen Pauschbetrag
wie bei anderen Einkunftsarten.
Verkaufserlös
–
Ehemalige Anschaffungs- oder Herstellungskosten
=
Gewinn oder Verlust
–
Bankspesen
–
Sonstige Werbungskosten
=
Aktiengewinn/-verlust
x
50 Prozent
=
Spekulationsgewinn / -verlust
STEUERTIPP:
Werbungskosten aus privaten Veräußerungsgeschäften sind - ausnahmsweise
unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung - in dem Jahr abziehbar, in dem die
Veräußerung erfolgt. Das gilt folglich auch für Aufwendungen, die im Vorjahr
bezahlt wurden (BFH-Urteil vom 17.7.1991, BStBl. 1991 II S. 916). Diese
Regelung kann der Anleger zu seinen Gunsten nutzen. Man verkauft Verlust
bringende Papiere möglichst innerhalb der Spekulationsfrist, um damit
eventuelle Spekulationsgewinne auszugleichen. Es gilt: Aktien mit Verlusten
innerhalb von zwölf Monaten verkaufen, Aktien mit Gewinn mindestens zwölf
Monate halten. Auch wenn der Werbungskostenabzug bei der Geldanlage ab
2009 gestrichen worden ist, gilt das nicht für Spekulationsgeschäfte
im Rahmen des § 23 EStG.