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Besteuerung von Dividenden

Der Aktienkauf hat im Bezug auf die Einkommensteuer erst einmal keine Folgen. Zu versteuern sind hingegen die Dividenden. Hier galt noch bis Ende 2008 das Halbeinkünfteverfahren – ein Ergebnis der Steuerreform aus dem Jahre 2001. Motto: Kapitalgesellschaften versteuern ihre Gewinne bis 2007 nur zu 25 Prozent und ab 2008 mit 15 Prozent Körperschaftsteuer, ihre Besitzer die Ausschüttungen bis zum 31.12.2008 nur zur Hälfte. Im Gegenzug dürfen Aktionäre die von der deutschen Firma bezahlte Körperschaftsteuer nicht mehr auf ihre eigene Steuerlast anrechnen und Werbungskosten mit Bezug zu Aktien nur zur Hälfte abziehen. Dabei spielte es keine Rolle, ob die AG ihren Sitz diesseits oder jenseits der Grenze hat.

Dividenden aus Aktien sind vom Anleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern. Die Dividende ist unabhängig vom Kauftag der Aktien bei Ausschüttungen.

Allerdings kann dieser Einbehalt vermieden werden, wenn der Depotbank ein Freistellungsauftrag eingereicht wird, ab 2007 maximal 801 Euro pro Person. Die Kapitalertragsteuer beträgt 20 bzw. künftig 25 Prozent und fällt erst an, wenn der Freistellungsbetrag überschritten wird. Auf Dividenden von Auslandsaktien fällt bis Ende 2008 noch keine Kapitalertragsteuer an. Die ausländische Dividende schont daher derzeit noch den Freistellungsbetrag. Allerdings wird hier in der Regel eine Quellensteuer im Ausland bereits einbehalten. Dieser Betrag kann dann in der eigenen Steuererklärung mit maximal 15 Prozent der Dividenden geltend gemacht werden: Entweder durch Verrechnung mit der persönlichen Steuerschuld oder durch Ansatz wie Werbungskosten. Ab 2009 verrechnen die Banken die Quellensteuer sofort, sodass nur in Höhe der Differenz Abgeltungsteuer anfällt.

Bereits vor 2009 eingereichte Freistellungsaufträge gelten auch 2009 weiter, da das Freistellungsvolumen von 801 Euro unverändert bleibt (BMF 2.7.2008, IV C 1 - S 2056/0, BStBl I 2008, 687). Ausnahme: Eine vom Kunden beauftragte beschränkte Anwendung auf einzelne Konten darf vom Kreditinstitut ab dem Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden. Da aber auch Kursgewinne der Abgeltungsteuer unterliegen, wird der Betrag allerdings deutlich schneller überschritten als noch in 2008.

Kosten für die Geldanlage, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Dividende stehen, sind bei Zahlung bis Ende 2008 zur Hälfte als Werbungskosten und ab 2009 überhaupt nicht mehr abziehbar. Alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Dividendenerträgen stehen, können dabei grundsätzlich berücksichtigt werden. Zu beachten ist, dass sich ein Nachweis der Werbungskosten in der Steuererklärung bis 2008 nur lohnt, wenn der Pauschbetrag von 51 Euro (bei Alleinstehenden) und von 102 Euro (bei Verheirateten) überschritten wird. Wegen des Halbeinkünfteverfahrens müssen die Aufwendungen mindestens 102 Euro bzw. 204 Euro betragen, damit sich der Nachweis lohnt. Welche Aufwendungen der Fiskus als Werbungskosten vor 2009 anerkennt, ist weiter unten im Abschnitt "Werbungskosten" erläutert.


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