Die Kapitalertragsteuer wird einbehalten vom Schuldner der Kapitalerträge, also vom Unternehmen oder der Bank, die Dividenden und Gewinnanteile ausschütten. Die Zinsabschlagsteuer hingegen wurde bis 2008 einbehalten von der auszahlenden Stelle, sofern diese ihren Sitz in Deutschland hat. Das sind Banken und Sparkassen, Bausparkassen, Bundes- und Landesschuldenverwaltung, Investmentgesellschaften.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer die Kapitaleinkünfte letztlich zu versteuern hat.
Folgende Fälle sollen hier betrachtet werden:
Gemeinschaftskonten von Eheleuten
Von Eheleuten werden häufig Gemeinschaftskonten unterhalten. Einnahmen, wie beispielsweise Zinserträge, sind je zur Hälfte den einzelnen Ehepartnern zuzurechnen. Ohne Bedeutung ist dabei, wer das Kapitalvermögen verdient hat oder von wem die Gelder stammen.
Sparkonto auf dem Namen eines Dritten
Wer auf einen fremden Namen ein Sparkonto errichtet, muss gegenüber dem Kreditinstitut erklären, wer der Gläubiger der Spareinlagen ist. Errichtet etwa der Großvater für seinen Enkel ein Sparkonto, auf das er Einzahlungen leistet, muss er als Kontoeröffner und Zahlungsleistender gegenüber dem Kreditinstitut erklären, wer Inhaber des Kontos sein soll. Entweder bestimmt er sich selbst oder seinen Enkel (Dritter) zum Kontoinhaber. Dem Inhaber des Kontos werden im Allgemeinen dann die Kapitalerträge steuerlich zugerechnet.
Mietkautionskonto
Zinseinnahmen für eine Mietkaution stehen grundsätzlich dem Mieter zu und müssen auch von ihm versteuert werden.
Verpfändungen
Verpfändet der Pfandgeber Kapital, so sind die Einnahmen aus diesem Kapital dem Pfandgeber zuzuordnen und nicht dem Pfandnehmer. Allerdings verhält es sich umgekehrt, wenn vereinbart wurde, dass der Pfandnehmer das Kapital auf eigene Rechnung nutzen darf. Dann sind die Einnahmen dem Pfandnehmer zuzuordnen.