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Weitere Eckpunkte der Abgeltungsteuer

Halbeinkünfteverfahren:
Im Bereich des neuen und erweiterten § 20 EStG zu den Kapitaleinkünften entfällt das Halbeinkünfteverfahren komplett, Dividenden und Kurserträge mit nach dem 31.12.2008 erworbenen Aktien werden daher voll erfasst. Im betrieblichen Bereich von Personenunternehmen kommt es zu einem Teileinkünfteverfahren, die Steuerfreistellung reduziert sich für Aktien und GmbH-Anteile von 50 auf 40 Prozent und die hiermit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind mit 60 Prozent abzugsfähig. Diese Regelung gilt auf Antrag auch für GmbH-Ausschüttungen im privaten Bereich.

Freigrenze:
Der Spielraum für Spekulationsgewinne gilt nur noch für vor 2009 gekaufte Wertpapiere, die innerhalb der Spekulationsfrist verkauft werden. Für Neuerwerbe ab 2009 steht dieser steuerfreie „Extra-Betrag“ von 600 Euro nicht mehr zur Verfügung.

Werbungskosten:
Zwar ist der Ansatz von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen, sowohl im Abgeltungsverfahren als auch über die Günstiger-Prüfung bei der Antragsveranlagung mit der individuellen Progression unter 25 Prozent. An- und Verkaufsspesen mindern jedoch Gewinne und erhöhen Verluste. Im Investmentvermögen angefallene Aufwendungen werden unverändert wie auch 2008 mindernd berücksichtigt. Der Werbungskostenabzug bleibt generell erhalten, wenn für Kapitalerträge der progressive Einkommensteuertarif gilt (Darlehensvereinbarungen unter nahe stehenden Personen, Back-to-back-Finanzierungen, Antrag auf Teileinkünfteverfahren bei GmbH-Ausschüttungen).

Sparerpauschbetrag:
Der Werbungskostenpauschbetrag (51 Euro) geht zusammen mit dem Sparerfreibetrag (750 Euro) in einem einheitlichen neuen Sparerpauschbetrag von zusammen unverändert 801 Euro pro Person auf. Der Sparerpauschbetrag und der gemeinsame Sparerpauschbetrag (Ehegatten) dürfen nicht höher sein als die um eine abzuziehende ausländische Steuer geminderten und die tatsächlich verrechenbaren Kapitalerträge. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparerpauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.

Steuerbescheinigung:
Die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne nach § 24c EStG entfällt und wird durch eine neu gestaltete Kapitalertragsteuer-Bescheinigung ersetzt (BMF 18.12.2009, IV C 1 - S 2401/08/10001). Dieses Formular enthält die für die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen erforderlichen Angaben, sofern Anleger die Einnahmen in der Steuererklärung angeben möchten.

Quellensteuer:
Die Anrechnung ausländischer Steuern erfolgt bereits auf Bankenebene, indem die Quellensteuer die Höhe der Abgeltungssteuer entsprechend mindert. Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt dabei jeweils bei Zufluss der Dividenden oder Zinsen.

Veranlagung:
Einige Kapitalerträge werden erst über die Veranlagung mit Abgeltungsteuer belegt. Das betrifft den Verkauf von Lebensversicherungen sowie GmbH-Anteilen bei nicht wesentlicher Beteiligung, Zinsen von Privatpersonen und vom Finanzamt sowie sämtliche Einnahmen über Auslandskonten. Zudem können die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge bei der Veranlagung weiterhin aus verschiedenen Gründen berücksichtigt werden.

Rentenversicherung:
Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) sowie der Basis-(Rürup-)Rente werden unverändert in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Wertsteigerungen. Durch die Abgeltungssteuer ergeben sich keine Änderungen.

Liebhaberei:
Der Fiskus geht seit 2009 davon aus, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist. Das hat den großen Vorteil, dass rote Börsenzahlen ohne weitere Prüfung anerkannt werden. Hintergrund für diese neue Großzügigkeit ist die Tatsache, dass Sparer keinen Werbungskostenabzug mehr haben. Zuvor kam es meist zur Liebhaberei, wenn Wertpapiere für eine gehebelte Rendite fremd finanziert wurden und die Schuldzinsen langfristig über den Einnahmen lagen.

Depotwechsel:
Sofern eine Bank den ehemaligen Kaufpreis eines Wertpapiers etwa aufgrund eines Depotwechsels nicht weiß, muss sie eine so genannte Ersatz-Bemessungsgrundlage anwenden, wenn Wertpapiere verkauft werden. Hiernach berechnet sich die Abgeltungsteuer mit pauschal 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung, auch wenn keine oder nur minimale Gewinne angefallen sind. Der betroffene Anleger kann dies erst später über die Steuererklärung richtig stellen.

Heirat:
Sofern Anleger heiraten, können sie ab der Eheschließung nur noch gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen, auch für ihre einzelnen Konten und Depots. Hatte das Paar jedoch bereits vor dem Ja-Wort einzelne Freistellungsaufträge erteilt, darf die Bank dies rückwirkend berücksichtigen. Beim Zinsabschlag war dies bis Ende 2008 noch nicht erlaubt. Dieser Vorteil wird nun gewährt, damit sich das Paar die zuviel einbehaltene Abgeltungsteuer nicht mühevoll beim Finanzamt erstatten lassen muss. Diese Arbeit soll die Bank vorab erledigen.

Geldgeschenke:
Wechseln einzelne Wertpapiere oder gleich ein ganzes Depot den Besitzer im Rahmen einer Schenkung, berechnet die Inlandsbank den Steuerabzug mit 30 Prozent vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung. Der Anleger kann der Bank eine Schenkung anzeigen. Dann entfällt zwar die Abgeltungsteuer, doch der Vorgang ist dann dem Finanzamt zu melden. Dort kümmern sich der Beamte um die Schenkungsteuer.

Betriebskonto:
Ab 2009 entfällt beim Privatanleger das Halbeinkünfteverfahren auf Gewinnausschüttungen und Kurserträge. Anders sieht es in der Bilanz aus. Hier sind Dividenden und Gewinne aus Aktien mit 40 Prozent steuerfrei und Kosten mit 60 Prozent absetzbar. Diese Neuregelung wendet das Blatt hin zum betrieblichen Aktiendepot.


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