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Vermögensübertragung auf Kinder

Die Übertragung von Kapital an Minderjährige hat zwei Vorteile:

Entlastend wirkt hierbei, dass sich die persönlichen Freibeträge aufgrund der Erbschaftsteuerreform erhöht haben, beim Kind von 205.000 auf 400.000 Euro. Werden nun im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge an die beiden Kinder und einen Enkel zusammen eine Million Euro übertragen, fallen hierauf anschließend kaum noch Abgeltung- und überhaupt keine Schenkungsteuer an. Der Freibetrag kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden, für eine weitere Vermögensübertragung oder im Erbfall.

Allerdings gilt es einiges zu beachten. Das Vermögen muss tatsächlich auch an die Kinder übertragen werden. Ist das Kind volljährig, kann es über das Vermögen verfügen. Im Falle eines Streits können die Eltern nicht damit argumentieren, dass die Übertragung nur aus steuerlichen Gründen erfolgt sei.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) macht dies deutlich: Die Zinsen aus Sparkonten, die auf den Namen der Kinder angelegt sind, dürfen nur für besondere Ausgaben zugunsten des Kindes verwendet werden, nicht jedoch für Unterhaltsleistungen. Auch die Verwendung der Zinsen zugunsten eines anderen Kindes ist nicht zulässig. Falls die jeweiligen Vermögen des Nachwuchses also nicht strikt getrennt werden, rechnet das Finanzamt die Zinsen den Eltern zu (BFH vom 30.03.1999, veröffentlicht in: BFH/NV 1999 S. 1325).

Nach der Schenkung muss für einen Dritten erkennbar sein, dass tatsächlich ein Besitzerwechsel bei den Spargeldern stattgefunden hat. Das gelingt durch Anlage von Konten und Depots auf die Namen der Kinder. Da die Eltern das Vermögen für Minderjährige lediglich verwalten, aber nicht darüber verfügen dürfen, müssen die Wertpapiererträge ebenfalls den Sprösslingen zufließen. Über diese Erlöse dürfen Vater oder Mutter dann wieder zu Gunsten des Kinderdepots investieren. Sind Eltern über das Konto eines Kindes verfügungsbefugt und erzielen sie über dieses Erträge, sind ihnen die Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften uneingeschränkt zuzurechnen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2008 - 5 K 2200/05). Denn dann behandeln sie die Bankverbindungen des Nachwuchses wie eigenes Vermögen. Grundsätzlich hat die Zurechnung von Kapitalerträgen bei demjenigen zu erfolgen, der sie auf eigene Rechnung erzielt und das auf den Konten eines Kindes befindliche Kapital zu keiner Zeit wie fremdes Vermögen verwaltet.

Achtung Falle:
Eltern müssen auf die Einkommensgrenzen für das Kindergeld und den Kinderfreibetrag achten. Ab einem Jahreseinkommen von 8.004 Euro erlischt der Anspruch auf Kindergeld für den volljährigen Nachwuchs. Damit gehen auch alle anderen kindbedingten Steuervergünstigungen verloren, wie Kinderfreibetrag, BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, Ausbildungsfreibetrag, Sonderausgabenabzug für Schulgeld, Kinderzulage zur Riester-Förderung.


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