Liegen die Kapitalerträge des Steuerpflichtigen über der Freistellungsgrenze von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei Verheirateten und sind die anderen Einkünfte gering, kann mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) der Abzug von Zinsabschlag- und Kapitalertrag- und ab 2009 Abgeltungsteuer verhindert werden. So haben sich Rentner zumeist über längere Zeit ein kleines Vermögen angespart, beziehen jedoch nur eine geringe Rente.
Folgendes Beispiel demonstriert, dass es bei hohen Kapitaleinkünften, aber geringen anderen Einnahmen zu keiner Besteuerung kommt:
Ein Rentnerehepaar bezieht eine Privatrente von 10.000 Euro und Einnahmen aus Kapitalvermögen von 7.000 Euro.
Die Steuerberechnung würde wie folgt aussehen:
Steuerjahr |
2010 |
steuerpflichtiger Ertragsanteil der Rente (50 %) |
5.000 |
– Werbungskosten-Pauschbetrag (sonstige Einkünfte) |
– 102 |
+ Kapitaleinnahmen |
+ 7.000 |
– Sparerfreibetrag |
– 1.500 |
– Werbungskosten-Pauschbetrag (Kapitalvermögen) |
– 102 |
– Sparerpauschbetrag |
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte |
10.398 |
– Sonderausgaben-Pauschbetrag |
– 72 |
zu versteuerndes Einkommen |
10.326 |
Einkommensteuer |
0 |
Insgesamt sind keine Einnahmen zu versteuern, da die Einnahmen im Rahmen des Steuergrundfreibetrages liegen.
Steuertipp:
Lassen Sie sich bei der Vermögensübertragung auf Kinder eine NV-Bescheinigung ausstellen. Wenn ein Kind Einnahmen aus Kapitalvermögen über 801 Euro aber unter 8.671 / 8.841 Euro bezieht, kann der Abzug von Abgeltungsteuer nur mit einer NV-Bescheinigung verhindert werden.
Das bringt jetzt netto noch mehr, da der Grundfreibetrag in 2009 um 170 auf 7.834 Euro gestiegen ist. Ab 2010 steigt er dann um weitere 170 auf 8.004 Euro. Damit können Eltern pro Sprössling Kapitaleinnahmen von 8.671 Euro ohne Abgaben lassen, 2010 sind es sogar 8.841 Euro. Dies resultiert aus folgender Berechnung:
Jahr |
2009 |
2010 |
Sparerpauschbetrag |
801 |
801 |
Sonderausgabenpauschbetrag |
36 |
36 |
Grundfreibetrag |
7.834 |
8.004 |
Steuerfreies Volumen insgesamt |
8.671 |
8.841 |
Kinder können somit Kapitalerträge bis zu 8.671 / 8841 Euro beziehen, ohne dass eine Versteuerung erfolgt. Das gilt nur unter der Voraussetzung, dass das Kind über keine weiteren Einnahmen verfügt. Mit Hilfe der NV-Bescheinigung lässt sich in diesem Fall verhindern, dass Kapitalertragsteuer einbehalten wird.