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Fälligkeit

Die Besteuerung von Zinseinnahmen erfolgt, sobald sie fällig sind. Das Gesetz formuliert hier ganz konkret: Zinsen fließen im Privaten Bereich regelmäßig zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu (§ 11 Absatz 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Zinsen gezahlt werden oder wann die Gutschrift tatsächlich vorgenommen wird. Auch bei auf- und abgezinsten Kapitalforderungen ist für den Zufluss nicht der Zeitraum maßgebend, für den die Zinsen gezahlt werden, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit. Können die Zinsen nicht gezahlt werden, gelten sie natürlich als nicht zugeflossen.

Zinsen, die regelmäßig am Beginn oder am Ende des Kalenderjahres gezahlt werden, sind in dem Jahr zu versteuern, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das gilt auch für Zahlungen in einem Zeitraum von etwa zehn Tagen vor Anfang oder nach Ablauf des Jahres. Sparzinsen fließen mit der Bankgutschrift zum Jahresende zu, wobei es gleichgültig ist, wann man die Zinsen im Sparbuch nachträgt.

Anders verhält es sich bei Dividenden und dividendenähnlichen Erträgen. Fällig wird die Kapitalertragsteuer hier an dem Tag, der aufgrund des Gewinnverteilungsbeschlusses als Auszahlungstag festgelegt wurde. Der Tag der tatsächlichen Auszahlung ist somit bedeutungslos.

Zur Veranschaulichung folgen einige Beispiels- und Sonderfälle:


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