Die Besteuerung von Zinseinnahmen erfolgt, sobald sie fällig sind. Das Gesetz formuliert hier ganz konkret: Zinsen fließen im Privaten Bereich regelmäßig zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu (§ 11 Absatz 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Zinsen gezahlt werden oder wann die Gutschrift tatsächlich vorgenommen wird. Auch bei auf- und abgezinsten Kapitalforderungen ist für den Zufluss nicht der Zeitraum maßgebend, für den die Zinsen gezahlt werden, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit. Können die Zinsen nicht gezahlt werden, gelten sie natürlich als nicht zugeflossen.
Zinsen, die regelmäßig am Beginn oder am Ende des Kalenderjahres gezahlt werden, sind in dem Jahr zu versteuern, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das gilt auch für Zahlungen in einem Zeitraum von etwa zehn Tagen vor Anfang oder nach Ablauf des Jahres. Sparzinsen fließen mit der Bankgutschrift zum Jahresende zu, wobei es gleichgültig ist, wann man die Zinsen im Sparbuch nachträgt.
Anders verhält es sich bei Dividenden und dividendenähnlichen Erträgen. Fällig wird die Kapitalertragsteuer hier an dem Tag, der aufgrund des Gewinnverteilungsbeschlusses als Auszahlungstag festgelegt wurde. Der Tag der tatsächlichen Auszahlung ist somit bedeutungslos.
Zur Veranschaulichung folgen einige Beispiels- und Sonderfälle:
Bausparzinsen
Zinseinnahmen aus Bausparverträgen fließen jährlich zu, werden jedoch nicht ausgezahlt, sondern dem Bausparguthaben zugeschrieben. Zum Zeitpunkt der Gutschrift gelten sie als zugeflossen.
Bundesschatzbriefe
Beim Typ B fließen die Zinsen erst beim Einlösen des Schatzbriefes beziehungsweise am Ende seiner Laufzeit zu. Erst mit dem Zufluss des Zinses wird die Kapitalertragsteuer fällig. Läuft der Bundesschatzbrief zum Beispiel über fünf Jahre, gilt der Zins am Ende des fünften Jahres - also bei Fälligkeit - als zugeflossen. In den vorangehenden vier Jahren musste keine Kapitalertragsteuer gezahlt werden.
Dividenden
Dividenden unterliegen der Kapitalertragsteuer, wenn sie auf Grund des Gewinnverteilungsbeschlusses dem Anteilseigner zustehen. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung kommt es nicht an.
Finanzierungsschätze
Bei den Finanzierungsschätzen des Bundes bestehen die Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbspreis und dem höheren Einlösebetrag. Die Differenz bezeichnet man als Zins. Erst wenn die Finanzierungsschätze eingelöst werden, fließen die Gelder zu. Veräußert der Besitzer diese Schätze an einem Dritten, sind die auf seine Besitzzeit entfallenden Zinsen zum Veräußerungszeitpunkt zu versteuern.
Zerobonds
Bei Zerobonds (Nullkupon-Anleihen) handelt es sich um festverzinsliche Wertpapiere, deren Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Emissions- und Einlösepreis besteht, der am Ende der Laufzeit oder bei vorzeitiger Veräußerung ausgezahlt wird. Zum Zeitpunkt der Auszahlung entstehen Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Sperrkonten
Über die Gelder auf einem Sperrkonto darf erst nach Ablauf der Sperrfrist verfügt werden. Fließen Zinserträge während der Sperrfrist zu, gelten diese als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen, auch wenn der Steuerpflichtige noch nicht über das Geld verfügen darf.
Spareinlagen
Zinsen sind wiederkehrende Einnahmen, die gewöhnlich mit dem Ende eines Jahres fällig werden. Auch wenn die Gutschrift erst im Folgejahr erfolgt, rechnet man diese Einnahmen noch dem vorangegangenen Jahr zu. Werden die Zinsen dagegen am 2. Januar des Folgejahres fällig, gelten sie in diesem Jahr als zugeflossen, auch wenn sie schon am 31. Dezember des Vorjahres gezahlt wurden.
Girokonto
Die Kapitalertragsteuer bei Kontokorrentkonten bemisst sich nicht auf der Grundlage des Saldos am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sondern von den einzelnen Habenzinsbeträgen vor der Saldierung.
Vorschusszinsen
Sie fallen bei Spareinlagen an, wenn Kunden über Spareinlagen vor Ablauf der Kündigungsfrist verfügen möchten. Übersteigt diese Vergütung für die vorzeitige Rückzahlung nicht den Betrag der Habenzinsen, wird sie nicht für einen längeren Zeitraum als 2,5 Jahre berechnet und bleibt die Spareinlage in jedem Fall unangetastet, kann die Kapitalertragsteuer von dem saldierten Zinsbetrag (Haben- abzüglich Vorschusszinsen) erhoben werden.
Fremdwährung
Hier wird der Gutschriftbetrag für den Zinsabschlag mit dem Devisengeldkurs der jeweiligen Währung zu Grunde gelegt, der am Tag des Zuflusses der Kapitalerträge gilt.
Thesaurierung
Dem Sparer fließen von Investmentfonds reinvestierte Kapitaleinnahmen jeweils zum Ende des Fondsgeschäftsjahres als ausschüttungsgleiche Erträge zu.
Auslandsanlage
Bei in Fremdwährung bezogenen Kapitalerträgen ist sowohl für die Gutschrift als auch für die Kapitalertragsteuer der Devisenbriefkurs am Tag des Zuflusses zugrunde zu legen.