Über § 32d Abs. 6 EStG gibt es eine Veranlagungsoption, Einkünfte aus Kapitalvermögen den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Damit wird für Anleger mit geringem Steuersatz die Möglichkeit geschaffen, die Einkünfte niedriger besteuern zu lassen. Diese Wahlmöglichkeit ist im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen. Das Finanzamt macht dann eine Günstigerprüfung. Liegt der persönliche Steuersatz über dem Abgeltungssteuersatz, gilt der Antrag als nicht gestellt.
Die Wahlmöglichkeit kann für jedes Jahr nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge geltend gemacht werden. Eheleute können bei der Zusammenveranlagung die Wahlmöglichkeit nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge stellen. Ein Werbungskostenabzug ist in diesem Verfahren ebenfalls nicht möglich.
Faustregel zur Veranlagungsoption:
Der Pauschalsatz wird bei einem zu versteuernden Einkommen ab 15.800 Euro (Grundtabelle) und 31.600 Euro (Splittingtabelle) erreicht, wobei die Kapitalerträge nach § 20 EStG einzubeziehen sind. Die Günstigerprüfung wirkt sich also nur aus, wenn das sonstige Einkommen inklusive der grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte unterhalb der Grenze liegen.
Tipp:
Die Günstiger-Prüfung lohnt sich ganz besonders, wenn der Sparer Verluste aus anderen Einkunftsarten aufweist.
Mieteinkünfte |
- 20.000 |
Kapitaleinkünfte |
+ 9.199 |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
- 10.801 |
Einkommensteuer 2009 |
0 |
Bereits einbehaltene Abgeltungsteuer |
- 2.299,75 |
Erstattung |
- 2.299,75 |
Verlustvortrag für 2010 |
10.801 |