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Die Günstiger-Prüfung

Über § 32d Abs. 6 EStG gibt es eine Veranlagungsoption, Einkünfte aus Kapitalvermögen den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Damit wird für Anleger mit geringem Steuersatz die Möglichkeit geschaffen, die Einkünfte niedriger besteuern zu lassen. Diese Wahlmöglichkeit ist im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen. Das Finanzamt macht dann eine Günstigerprüfung. Liegt der persönliche Steuersatz über dem Abgeltungssteuersatz, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Die Wahlmöglichkeit kann für jedes Jahr nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge geltend gemacht werden. Eheleute können bei der Zusammenveranlagung die Wahlmöglichkeit nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge stellen. Ein Werbungskostenabzug ist in diesem Verfahren ebenfalls nicht möglich.

Faustregel zur Veranlagungsoption:
Der Pauschalsatz wird bei einem zu versteuernden Einkommen ab 15.800 Euro (Grundtabelle) und 31.600 Euro (Splittingtabelle) erreicht, wobei die Kapitalerträge nach § 20 EStG einzubeziehen sind. Die Günstigerprüfung wirkt sich also nur aus, wenn das sonstige Einkommen inklusive der grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte unterhalb der Grenze liegen.

Hinweis:
Das Finanzamt darf durch einen Kontenabruf überprüfen, ob der Anleger und sein Ehepartner auch tatsächlich sämtliche Erträge angibt.

Tipp:
Die Günstiger-Prüfung lohnt sich ganz besonders, wenn der Sparer Verluste aus anderen Einkunftsarten aufweist.

Beispiel:
Der Vermieter weist für 2009 Mietverluste von 20.000 Euro aus. Über seine Bank hatte er 5.000 Euro Zinsen bezogen. Darauf hatte die Bank (10.000 - 801 = 9.199) 2.299,75 Euro Steuer einbehalten.

Mieteinkünfte

- 20.000

Kapitaleinkünfte

+ 9.199

Gesamtbetrag der Einkünfte

- 10.801

Einkommensteuer 2009

0

Bereits einbehaltene Abgeltungsteuer

- 2.299,75

Erstattung

- 2.299,75

Verlustvortrag für 2010

10.801


Inhaltsverzeichnis

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