Mit dem letzten Börsenboom waren private Investmentclubs populär geworden. Die Mitglieder dieser Personenzusammenschlüsse (Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen) führen gemeinsam Investitionen in Kapitalanlagen durch. Dies hat zur Folge, dass auch mehrere Personen an der Erzielung von Kapitaleinkünften beteiligt sind. Nach § 180 Absatz 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) muss das Finanzamt dann eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchführen, was nichts anderes besagt, als dass die Art und die Höhe der Einkünfte festgestellt und den beteiligten Personen zugerechnet werden. Dabei richtet sich das Finanzamt nach dem Verhältnis der Anteile (mit wie viel Kapital die einzelnen Mitglieder an der gesamten Investitionssumme beteiligt sind) oder nach einem vertraglich festgelegten Verteilungsschlüssel.
Auf ein solch umständliches Verfahren kann aber verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen (§ 180 Absatz 3 Nr. 2 AO). Und das ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn die Beteiligungsverhältnisse unstrittig sind. Dann nämlich lässt das Finanzamt ein einfaches Verfahren zu: Der Vermögensverwalter (Kontoinhaber) kann die Zinserträge und die Abgeltungsteuer nach dem Beteiligungsverhältnis auf die Mitglieder der Gemeinschaft aufteilen und ihnen formlos mitteilen.
Zur Anrechnung der einbehaltenen Abgeltungsteuer mitsamt Solidaritätszuschlag muss er jedem eine Kopie der Steuerbescheinigung der Bank überlassen, aus der sich die Höhe der Zinsabschlagsteuer und des anteiligen steuerpflichtigen Kapitalertrags ergibt. Diese Unterlagen fügen die Beteiligten jeweils ihrer Einkommensteuererklärung bei (BMF 22.12.2009 (IV C 1 - S 2252/08/10004).
Über diese Vereinfachungsregel kann das Kreditinstitut bei losen Investmentclubs, die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, vom Steuerabzug Abstand nehmen, wenn
Hinweis:
Seit Einführung der Abgeltungsteuer haben es Investmentclubs nicht mehr so einfach. Denn auch auf realisierte Kursgewinne hält die Bank Steuern ein, sodass die Bagatellgrenzen schnell überschritten sind. Zudem kann die Bank für Mitglieder mit Konfession keine Kirchensteuer einbehalten. Der Club muss zudem fein säuberlich trennen, wann welche Wertpapiere erworben und wann welche Mitglieder ein- oder ausgetreten sind. Das ist einmal wichtig für den Bestandsschutz und beim Austritt fällt anteilig Abgeltungsteuer an. Daher kommen die Investmentclubs wohl kaum um eine aufwändige Buchführung herum, deren Ergebnis dann in die einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung einfließen muss.
Ein solcher loser Personenzusammenschluss ist nicht gegeben bei