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Abgeltungsteuer Teil 1 Grundzüge des Systemwechsels 2009

Einleitung

Die Steuer auf Kapitalvermögen wird durch einen vorweggenommenen Abzug vom Ertrag bereits an der Quelle einbehalten. Das geschieht seit 2009 einheitlich durch die Abgeltungsteuer mit 25 Prozent auf private Kapitalerträge.

Bei diesem Steuerabzug handelt es sich nicht um eigenständige Steuern, sondern lediglich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Die endgültige Abrechnung erfolgte bis Ende 2008 in der Steuerveranlagung, in der Zinsen und Dividenden mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind und die einbehaltenen Steuern auf die Steuerschuld angerechnet werden. Ab 2009 hat der Einbehalt durch die Bank grundsätzlich abgeltende Wirkung, die privaten Kapitalerträge müssen also von Ausnahmen abgesehen nicht in die Steuererklärung und unterliegen auch nicht mehr der individuellen Progression.

Der Steuerabzug lässt sich generell vermeiden, indem der auszahlenden Stelle (Kreditinstitut) beziehungsweise dem Schuldner (GmbH für Gewinnausschüttungen) ein Freistellungsauftrag erteilt oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird.

Zu unterscheiden war bis Ende 2008 zwischen Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer. Die Differenzen lagen in der Höhe des Steuersatzes, der Art der Erträge und dem Personenkreis, der die Steuer einbehalten muss. Ab 2009 entfällt die Differenzierung, es gibt nur noch die 25prozentige Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung, plus Solidaritätszuschlag und möglicherweise Kirchensteuer.

Der Systemwechsel an Neujahr hatte gravierende Auswirkungen auf die private Geldanlage. Der Ratgeber klärt über die wichtigsten Details auf, die Sparer und Spekulanten wissen sollten. Im nachfolgenden ersten Teil geht es um die Grundregeln zur Besteuerung von privaten Kapitalerträgen.

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