Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Werbungskosten

Der Ansatz der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ist unter dem System der Abgeltungsteuer grundsätzlich gem. § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. Dabei wird verfassungsrechtlich bedenkliches Konfliktpotential geschaffen, indem erwerbsbedingte Aufwendungen einer gesamten Einkunftsart generell vom Abzug ausgeschlossen sind. Das Verbot des Werbungskostenabzugs gilt grundsätzlich seit Neujahr 2009 in Bezug auf die Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG.

Zur Erinnerung: Bis Ende 2008 durften im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei den erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen Werbungskosten für die einzelnen Kapitalpositionen angerechnet werden. Dabei waren Werbungskosten, die mit Dividendenerträgen im Zusammenhang stehen, aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens nur noch zur Hälfte abziehbar. Der Nachweis von Werbungskosten lohnte sich, wenn die Aufwendungen den Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro bei Alleinstehenden und 102 Euro bei Verheirateten überstiegen hatten.

Die Anrechnung erfolgt so:
Einnahmen aus Kapitalanlage A (Dividendenzahlung)
./. Werbungskosten (50 Prozent), die im Zusammenhang mit Kapitalanlage A stehen
+ Einnahmen aus Kapitalanlage B ( Zinsen aus einem Sparbrief)
./. Werbungskosten (100 Prozent), die im Zusammenhang mit Kapitalanlage B stehen

Bei Zahlungen ab 2009 entfällt der Werbungskostenabzug bei der privaten Geldanlage. Damit sollte sich in jedem Fall der Umgang mit dem Finanzierungsaufwand für die Wertpapiere ändern, sonst drohen erhebliche Nachteile.

Beispiel:
Ein Aktionär erzielt 100 Euro Dividenden und zahlt auf die fremdfinanzierten Aktien 50 Euro Schuldzinsen.

Steuerjahr

bis 2008

ab 2009

Dividende

100

100

abz. Schuldzinsen

–50

Ergebnis

50

100

davon steuerpflichtig

25

100

Steuersatz individuell

x 40 %

 

Steuersatz pauschal

 

x 25 %

Steuerbelastung

10

25

Ergebnis: Obwohl das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden ab 2009 entfallen, ist, zahlt der Aktionär 2,5-mal so viel Steuer. Deutlich besser sieht es bei Anleihen aus.

Beispiel:
Ein Sparer erzielt 100 Euro Zinsen und zahlt auf die fremdfinanzierten Anleihen 50 Euro Schuldzinsen.

Steuerjahr

bis 2008

ab 2009

Dividende

100

100

abz. Schuldzinsen

–50

Ergebnis

50

100

davon steuerpflichtig

50

100

Steuersatz individuell

x 40 %

 

Steuersatz pauschal

 

x 25 %

Steuerbelastung

30

25

Ergebnis: Obwohl der Werbungskostenabzug ab 2009 entfallen, ist, zahlt der Sparer weniger Steuer.

Tipp:
In der Steuererklärung 2008 können letztmalig Werbungskosten abgezogen werden. Maßgebend ist das Abflussprinzip. Sofern Zahlungen bis Ende Januar 2009 erfolgt waren, können die Aufwendungen noch als Werbungskosten für 2008 abgesetzt werden. Die Verwaltung verlängert insoweit die Zehn-Tages-Regel für wiederkehrende Ausgaben in § 11 EStG für im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung anfallende Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Leistungen (BMF 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004). Dabei zählen die Kosten für die Aktienanlage sogar in voller Höhe.

Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen (Transaktionskosten wie Bankspesen und Maklercourtage, Ausgabeaufschlag bei Fonds, Limitgebühren) mindern die unter § 20 Abs. 2 EStG fallenden Verkaufsgewinne und erhöhen Verluste - , und dies beim An- und Verkauf.

Hinweise:
Ausnahmen von der Regel des Werbungskostenverbots sind jedoch:

Hinweis:
Der Werbungskostenabzug bleibt generell erhalten, wenn für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 2 EStG der progressive Einkommensteuertarif gilt (Darlehensvereinbarungen unter nahe stehenden Personen, Back-to-back-Finanzierungen).


Inhaltsverzeichnis

Machen Sie jetzt Ihre Steuererklärung mit Steuersoftware !



[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern