Der Ansatz der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ist unter dem System der Abgeltungsteuer grundsätzlich gem. § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. Dabei wird verfassungsrechtlich bedenkliches Konfliktpotential geschaffen, indem erwerbsbedingte Aufwendungen einer gesamten Einkunftsart generell vom Abzug ausgeschlossen sind. Das Verbot des Werbungskostenabzugs gilt grundsätzlich seit Neujahr 2009 in Bezug auf die Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG.
Zur Erinnerung: Bis Ende 2008 durften im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei den erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen Werbungskosten für die einzelnen Kapitalpositionen angerechnet werden. Dabei waren Werbungskosten, die mit Dividendenerträgen im Zusammenhang stehen, aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens nur noch zur Hälfte abziehbar. Der Nachweis von Werbungskosten lohnte sich, wenn die Aufwendungen den Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro bei Alleinstehenden und 102 Euro bei Verheirateten überstiegen hatten.
Die Anrechnung erfolgt so:
Einnahmen aus Kapitalanlage A (Dividendenzahlung)
./. Werbungskosten (50 Prozent), die im Zusammenhang mit Kapitalanlage A stehen
+ Einnahmen aus Kapitalanlage B ( Zinsen aus einem Sparbrief)
./. Werbungskosten (100 Prozent), die im Zusammenhang mit Kapitalanlage B stehen
Beispiel:
Ein Aktionär erzielt 100 Euro Dividenden und zahlt auf die fremdfinanzierten Aktien 50 Euro Schuldzinsen.
Steuerjahr |
bis 2008 |
ab 2009 |
Dividende |
100 |
100 |
abz. Schuldzinsen |
–50 |
– |
Ergebnis |
50 |
100 |
davon steuerpflichtig |
25 |
100 |
Steuersatz individuell |
x 40 % |
|
Steuersatz pauschal |
|
x 25 % |
Steuerbelastung |
10 |
25 |
Ergebnis: Obwohl das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden ab 2009 entfallen, ist, zahlt der Aktionär 2,5-mal so viel Steuer. Deutlich besser sieht es bei Anleihen aus.
Beispiel:Steuerjahr |
bis 2008 |
ab 2009 |
Dividende |
100 |
100 |
abz. Schuldzinsen |
–50 |
– |
Ergebnis |
50 |
100 |
davon steuerpflichtig |
50 |
100 |
Steuersatz individuell |
x 40 % |
|
Steuersatz pauschal |
|
x 25 % |
Steuerbelastung |
30 |
25 |
Ergebnis: Obwohl der Werbungskostenabzug ab 2009 entfallen, ist, zahlt der Sparer weniger Steuer.
Tipp:Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen (Transaktionskosten wie Bankspesen und Maklercourtage, Ausgabeaufschlag bei Fonds, Limitgebühren) mindern die unter § 20 Abs. 2 EStG fallenden Verkaufsgewinne und erhöhen Verluste - , und dies beim An- und Verkauf.
Hinweise:
Ausnahmen von der Regel des Werbungskostenverbots sind jedoch:
Hinweis:
Der Werbungskostenabzug bleibt generell erhalten, wenn für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 2 EStG der progressive Einkommensteuertarif gilt (Darlehensvereinbarungen unter nahe stehenden Personen, Back-to-back-Finanzierungen).