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Steuerpflichtige Kapitalerträge

Zur groben Orientierung lässt sich festhalten,

Generell unterliegen alle ab dem 1.1.2009 zugeflossene Einnahmen und realisierte Verkaufserlöse der pauschalen Abgeltungsteuer, sofern es nicht für den Wertpapierbestand Ende 2008 einen Bestandsschutz auf Gewinn gibt. Die nachfolgende Übersicht zeigt beispielhaft die verbreiterte Bemessungsgrundlage im Vergleich zum Rechtsstand 2009.

Unter die Kapitaleinnahmen fallen zunächst die Erträge, die auch schon 2008 unter § 20 EStG besteuert wurden:

Hinzu kommen ab 2009 die Kapitaleinnahmen, die 2008 als Spekulationsgeschäft erfasst wurden oder steuerfrei waren:

Dies ergibt die Zwischensumme der positiven Einnahmen. Hiervon werden dann die negativen Kapitaleinnahmen abgezogen, um die Einkünfte zu ermitteln:

Dies ergibt die Summe der Einnahmen aus Kapitalvermögen (positiv oder negativ). Wenn das Ergebnis positiv ist, wird hiervon der Sparerpauschbetrag (801 Euro, Ehepaare 1.602 Euro) abgezogen. Hierauf wird dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Pauschalsatz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer berechnet. Wenn das Ergebnis negativ ist, erfolgt im Regelfall auf Ebene der Bank ein Verlustvortrag auf die Folgejahre.

Hinweis:
Der Gesetzgeber definiert im § 43 EStG die Erträge noch detaillierter, die mit Abgeltungsteuer belastet werden. Leider erfolgt diese in einer recht komplizierten Sprache. Daher erscheint es sinnvoll, die geläufigsten Kapitalanlagen näher zu betrachten, was im dritten Teil dieses Ratgebers geschieht.

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