Generell unterliegen alle ab dem 1.1.2009 zugeflossene Einnahmen und realisierte Verkaufserlöse der pauschalen Abgeltungsteuer, sofern es nicht für den Wertpapierbestand Ende 2008 einen Bestandsschutz auf Gewinn gibt. Die nachfolgende Übersicht zeigt beispielhaft die verbreiterte Bemessungsgrundlage im Vergleich zum Rechtsstand 2009.
Unter die Kapitaleinnahmen fallen zunächst die Erträge, die auch schon 2008 unter § 20 EStG besteuert wurden:
In- und ausländische Dividenden in voller Höhe
Gewinnausschüttungen von einer GmbH, sofern kein Antrag auf Teileinkünfteverfahren gestellt wird
Ausschüttungen einer Genossenschaft in voller Höhe
Erträge aus Lebensversicherungen mit Abschluss ab 2005
Zinsanteile aus vor 2005 abgeschlossenen Verträgen, die steuerschädlich verwendet werden
Zinsen aus Wandelanleihen
Ausschüttungen aus Genuss-Scheinen
Zinsen aus Sparguthaben, Anleihen, Termingeld und laufenden Konten
Zinsen von Investmentfonds
Inländische Erträge offener Immobilienfonds mit Ausnahme der Immobilienverkäufe nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist
Steuererstattungszinsen
Zinsen aus Bausparguthaben
Auskehrungen von Familienstiftungen in voller Höhe
Kursgewinne mit sogenannten Finanzinnovationen (Garantiezertifikate, Zerobonds usw.) unabhängig von der Haltedauer
Erhaltene Stückzinsen beim Verkauf von Anleihen
Erhaltener Zwischengewinn bei Verkauf von Investmentfonds
Zinsen aus Privatdarlehen
Einnahmen als typisch stiller Gesellschafter
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
Hinzu kommen ab 2009 die Kapitaleinnahmen, die 2008 als Spekulationsgeschäft erfasst wurden oder steuerfrei waren:
Verkauf von Zertifikaten oder Optionsscheinen
Gewinn aus dem Verkauf einer gebrauchten Lebensversicherung bei Abschluss ab 2005
Gewinn aus dem Verkauf einer gebrauchten Lebensversicherung bei Abschluss vor 2005, die steuerschädlich verwendet wird
Gewinne aus dem Verkauf von Aktien in voller Höhe beim Erwerb nach 2008
Gewinne aus dem Verkauf von sonstigen Wertpapieren (z.B. Anleihen, Investmentfonds, Genuss-Scheinen) in voller Höhe beim Erwerb nach 2008, sofern keine Finanzinnovation nach altem Recht vorliegt
Gewinne am Terminmarkt bei Rechtserwerb nach 2008
Stillhalterprämien bei Zufluss ab 2009
Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, soweit sie Wertpapiere hält
Dies ergibt die Zwischensumme der positiven Einnahmen. Hiervon werden dann die negativen Kapitaleinnahmen abgezogen, um die Einkünfte zu ermitteln:
Gezahlte Stückzinsen beim Erwerb von Anleihen
Verluste mit Aktien in voller Höhe bei Erwerb ab 2009 - aber nur sofern entsprechend hohe Aktiengewinne vorhanden sind
Verlust aus Risikozertifikaten
Kursverluste aus Finanzinnovationen, unabhängig vom Erwerbsdatum.
Vom Investmentfonds ausgeschüttete Kursgewinne
Verluste mit anderen Wertpapieren, die nach 2008 angeschafft worden sind
Verluste am Terminmarkt beim Rechtserwerb ab 2009
Dies ergibt die Summe der Einnahmen aus Kapitalvermögen (positiv oder negativ). Wenn das Ergebnis positiv ist, wird hiervon der Sparerpauschbetrag (801 Euro, Ehepaare 1.602 Euro) abgezogen. Hierauf wird dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Pauschalsatz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer berechnet. Wenn das Ergebnis negativ ist, erfolgt im Regelfall auf Ebene der Bank ein Verlustvortrag auf die Folgejahre.
Hinweis:
Der Gesetzgeber definiert im § 43 EStG die Erträge noch detaillierter, die mit Abgeltungsteuer belastet werden. Leider erfolgt diese in einer recht komplizierten Sprache. Daher erscheint es sinnvoll, die geläufigsten Kapitalanlagen näher zu betrachten, was im dritten Teil dieses Ratgebers geschieht.