Grundlegend beruht das Konzept der Abgeltungsteuer auf einem Steuerabzug an der Quelle. Inländische Schuldner (z.B. eine deutsche AG oder GmbH) oder Zahlstellen (z.B. Banken, Investmentfonds und Versicherungen) sind verpflichtet, von im Inland dem Gläubiger zufließenden Erträgen aus Kapitalanlagen einen Steuerabzug vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers ab grundsätzlich abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG).
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt grundsätzlich 25% der Bemessungsgrundlage des § 20 EStG. Was alles dazu gehört, wird im nächsten Kapitel erklärt. Dieser Pauschalabzug mit abgeltender Wirkung ersetzte Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer, die lediglich eine Vorauszahlung auf die spätere Einkommensteuerschuld darstellten.
Aufgrund des nicht mehr möglichen Sonderausgabenabzugs von auf Kapitalerträge anfallender Kirchensteuer mindert sich der Abgeltungssatz um 25% der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer, sodass die Entlastung sofort an der Quelle erfolgt. Die Einkommensteuer beträgt damit bei Anlegern, die ihrer Bank die Konfession mitteilen:
Kapitaleinkünfte |
4 + 1/100 des Kirchensteuersatzes |
Die maximale Gesamtsteuerbelastung auf Kapitalerträge beläuft sich ab 2009 auf:
Konfession |
nein |
ja (8%) |
ja (9%) |
Abgeltungsteuer |
25% |
24,51% |
24,45% |
SolZ |
1,38% |
1,35% |
1,34% |
Kirchensteuer |
– |
1,96% |
2,20% |
Belastung insgesamt |
26,38% |
27,82% |
27,99% |
Erträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben (z.B. Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen, Steuererstattungszinsen, Erträge aus Privatdarlehen oder Kapitaleinkünfte über Auslandskonten) sind in der Veranlagung zu berücksichtigen, sodass sie in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Hier wird dann der Abgeltungssatz im Nachhinein und außerhalb der Steuerberechnung für die übrigen Einkunftsarten des EStG angewendet.