Die Kirchensteuer von acht oder neun Prozent knüpft nicht mehr an die aufgrund des persönlichen Steuersatzes ermittelten Einkommen-, sondern an die Abgeltungsteuer an. Darüber hinaus gehört die auf Kapitaleinnahmen anfallende Kirchensteuer nicht mehr zu den Sonderausgaben. Um dies auszugleichen, wird die Abgeltungsteuer bei Anlegern mit Konfession ein klein wenig reduziert.
Hinweis:
Abzugsfähig bleibt die Kirchensteuer jedoch als Sonderausgabe, soweit eine Veranlagung der privaten Kapitaleinkünfte mit der tariflichen Einkommensteuer auf Antrag stattfindet. Diese Ausnahme gilt, wenn Sparer eine individuelle Progression unter 25 Prozent aufweisen und dann über das Finanzamt in Höhe der Differenz weniger Steuern auf die Kapitaleinkünfte zahlen.
Der Anleger kann die Kirchensteuer auf Antrag mit abgeltender Wirkung sofort durch die Bank einbehalten lassen oder gesondert vom Finanzamt veranlagen lassen. Dazu hat er die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären und die entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen. Gehören Kontoinhaber (Ausnahme Ehegatten) verschiedenen Religionsgemeinschaft an, sind die auf den einzelnen Beteiligten entfallenden Kapitalerträge nur im Wege der Veranlagung zu versteuern.
Seit 2009 wird dem kirchensteuerpflichtigen Anleger ein Wahlrecht eingeräumt. Er kann
auf Antrag den Kirchensteuerabzug mit abgeltender Wirkung durch die inländische Bank einbehalten zu lassen. Der Steuerabzug wird dann an die Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Abzugsverfahren kann nicht auf Teilbeträge der Kapitaleinkünfte beschränkt und nicht für die Vergangenheit widerrufen werden. Ist Kirchensteuer zu Unrecht einbehalten worden, weil etwa keine Kirchensteuerpflicht bestand, kann der Anleger sie sich beim Finanzamt im Wege der Veranlagung erstatten lassen.
die Kirchensteuer vom für ihn zuständigen Finanzamt veranlagen lassen. Dazu hat er die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären und die entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen.
die Kirchensteuer zuerst von der Bank einbehalten und sich dann veranlagen lassen. Dies kommt in Betracht, wenn die Bank aus Sicht des Kunden einen Fehler gemacht hat, den das Finanzamt als „Schlichtungsstelle“ korrigieren soll. Dann wird die durch den Steuerabzug erhobene Kirchensteuer angerechnet. Wird sie dabei niedriger festgesetzt oder entfällt sie ganz, so wird der entstehende Überschuss ausgezahlt.
Hinweis:
Die Kirchensteuer muss bei thesaurierenden Investmentfonds stets über das Finanzamt nacherfasst werden. Dies gilt sogar, wenn es sich um eine deutsche Fondsgesellschaft handelt und die Anteile in einem inländischen Depot liegen.
Bei Gemeinschaftskonten kann ein Einbehalt der Kirchensteuer nur durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören, keiner der Beteiligten ohne Konfession ist und ein gemeinsamer Antrag gestellt wird (§ 51a Abs. 2c S. 10 EStG). Gehören zusammenveranlagte Ehegatten nicht derselben Religionsgemeinschaft an, muss eine Aufteilung der Kapitalerträge vorgenommen werden. Ist zum Beispiel nur ein Partner Angehöriger einer Religionsgemeinschaft, wird mit der Aufteilung erreicht, dass Kirchensteuer nur von dem auf ihn entfallenden Anteil erhoben wird. Dies gelingt, indem die Ehegatten ihrer Bank gegenüber erklären, in welchem Verhältnis ihnen die Kapitalerträge gehören (gem. § 51a Abs. 2c S. 11 EStG).