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Allgemeines

Die Kapitalertragsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie führt ab 2009 zu einer Endbesteuerung mit einem besonderen Steuersatz (sog. Schedulensteuer). Das erfolgt i.d.R. durch den Steuereinbehalt von der auszahlenden Stelle (Kreditinstitut). Hat ein Kapitalertrag nicht dem Steuerabzug unterlegen, wird die gleiche Wirkung im Nachhinein über das Veranlagungsverfahren durch das Finanzamt hergestellt.

Die Abgeltungsteuer gilt nur für natürliche Personen mit Finanzanlagen im Privatvermögen, nicht jedoch für

Für diese betrieblichen und institutionellen Anleger stellt die einbehaltene Kapitalertragsteuer weiterhin nur eine Vorauszahlung auf die tatsächlich später veranlagte Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar (Nachrangigkeit über § 20 Abs. 8 EStG). Darüber hinaus entfällt der Steuereinbehalt für Kapitalgesellschaften und betriebliche Anleger sowie Vermieter durch die inländische Depotbank gemäß § 44a Abs. 5 EStG auf viele Einnahmen, die erst seit 2009 dem Steuerabzug unterliegen (Kursgewinne).

Gesetzlich geregelt ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer in den Paragrafen 43 bis 45e EStG. Dabei verweist der Gesetzgeber auch auf andere Rechtsgrundlagen, ganz besonders auf den § 20 EStG, der festlegt, welche Einnahmen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Weitere Rechtsnormen wie das Investmentsteuergesetz (InvStG) sind ebenfalls von Bedeutung.

Im Rahmen der Abgeltung wird die Steuer auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne mit einem festen Satz von 25 Prozent erhoben. Das bedeutet für Anleger mit hohem Einkommen eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu 2008.

Der Steuerabzug wird direkt von der Bank vorgenommen. In der Steuererklärung tauchen diese Kapitalerträge dann nicht mehr auf. Liegen Sparer mit ihrer individuellen Progression unter den Pauschalsätzen, können sie die Einnahmen wie bisher auf Antrag in der Steuererklärung angeben. Dann wird die Abgeltungsteuer wie zuvor der Zinsabschlag angerechnet.

Lediglich inländische Geldhäuser können zum Einbehalt der Abgeltungsteuer verpflichtet werden, Auslandsbanken bleiben wie schon beim Zinsabschlag außen vor. Kapitaleinnahmen und Börsengeschäfte von jenseits der Grenze sind daher weiterhin zu deklarieren. Hier wirkt sich die Abgeltungsteuer ebenfalls aus, das Finanzamt besteuert sie dann pauschal mit 25 Prozent nach - über den Einkommensteuerbescheid.

Da Kapitaleinnahmen und Börsengewinne nur noch der separaten Abgeltungsteuer unterliegen, fehlen sie in den Steuerbescheiden ab 2009, sofern Anleger keinen Ansatz wünschen. Das ergibt insgesamt geringere Gesamteinkünfte, was zu einer Minderung der Progression für Löhne, Mieten oder Gewinne führt. Steuerzahler wurden also beim Finanzamt an Neujahr 2009 über Nacht ärmer.

Beispiel:
Ein verheirateter Sparer mit einem sonstigen Einkommen von 75.000 Euro hat jährliche Kapitaleinkünfte von 17.000 Euro.

Steuerrechnung für

2008

2009

Sonstiges Einkommen

75.000

75.000

Kapitaleinkünfte

17.000

0

zu versteuerndes Einkommen

92.000

75.000

fällige Steuer + Soli +Kist

26.317

18.784

Abgeltungsteuer auf 17.000

 

4.862

Steuer insgesamt

26.317

23.646

Entlastung 2009

 

2.671

Ergebnis:
Der Anleger zahlt dank der Abgeltungsteuer rund 10 Prozent weniger an den Fiskus.

Diese Aussage gilt aber nicht generell. Denn bei der Aktienanlage wird es ungünstiger, selbst wenn der Anleger bis 2009 keine steuerfreien Kursgewinne realisiert hatte.

Beispiel:
Ein Sparer kassiert jährlich 6.000 Euro Zinsen, ein Aktionär 6.000 Euro Dividenden. Beide haben einen Steuersatz von 35%

 

Steuererklärung 2008

Einbehalt Bank 2009

Anlage in

Anleihen

Aktien

Anleihen

Aktien

Kapitalerträge

6.000

6.000

6.000

6.000

davon steuerpflichtig

6.000

3.000

6.000

6.000

Freibetrag/Pauschbetrag

-801

-801

-801

-801

zu versteuern

5.199

2.199

5.199

5.199

Steuersatz

35%

35%

25%

25%

Fällige Steuer

1.820

770

1.300

1.300

Entlastung Abgeltungsteuer

 

 

520

 

Belastung Abgeltungsteuer

 

 

 

530


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