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2. Nichtveranlagungsbescheinigung

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann derjenige beim Finanzamt beantragen, der keine Einkommensteuer zahlen muss. Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Wohnsitzfinanzamt des Anlegers. Hierzu gibt es ein separates Formular NV 1A, auf dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzulegen sind. Auf Grund dieser Angaben erteilt das Finanzamt den lukrativen Freibrief. Ändern sich die Einkommensverhältnisse, ist der Steuerzahler verpflichtet, die Bescheinigung an das Finanzamt zurückzugeben.

Das Finanzamt stellt grundsätzlich einen Bescheid aus. Sollten Sie Konten bei mehreren Banken haben, benötigt jedes Institut eine Bescheinigung. Dann müssen Sie mehrere Ausfertigungen beantragen, das Finanzamt stellt dann mehrere Bescheinigungen gleichen Inhalts aus. Haben Sie der Bank zuvor bereits einen Freistellungsauftrag erteilt, ist er durch die Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung wirkungslos geworden.

Die Einführung der Abgeltungsteuer hat keinen Einfluss auf bereits erteilte Nichtveranlagungs-Bescheinigungen (OFD Frankfurt 13.10.2008, S 2299 A - 3 - St 219). Er gilt in der Regel für drei Jahre, die 2008 ausgestellte Bescheinigung also bis Silvester 2010. gilt. Dann muss eine neue beantragt werden, wieder für drei Jahre. Nach § 44a Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG ist die NV-Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren auszustellen; sie muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.

Somit kann der Einbehalt von Abgeltungsteuer weiterhin nicht nur mittels eines Freistellungsauftrags bis zu 801 Euro pro Person, sondern auch mittels dieser NV-Bescheinigung unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge vermieden werden. Allerdings rutschen Anleger ab 2009 eher in die Steuerpflicht als noch 2008, wenn sie bislang regelmäßig Gewinne außerhalb der Spekulationsfrist realisieren. Dann sind Sparer gesetzlich verpflichtet, die Bescheinigung wieder ans Finanzamt zurückzugeben.

Die NV-Bescheinigung ist günstiger als ein Freistellungsauftrag, da sie nicht auf 801 Euro pro Jahr beschränkt ist. Zumeist können Rentner, Nichterwerbstätige oder Kinder ohne nennenswertes Einkommen eine solche Bescheinigung erhalten, da die Einkünfte dieser Personen oft unter dem steuerfreien Existenzminimum liegen. Für die Jahre 2009/2010 kommt eine NV-Bescheinigung in Betracht, wenn ein lediger Anleger ausschließlich Kapitalerträge von nicht mehr als 8.671 / 8.841 Euro hat. Das ergibt sich aus folgenden Beträgen:

Jahr

2008

2009

2010

Sparerfreibetrag

750

 

 

Werbungskostenpauschbetrag

 

 

 

Sparer-Pauschbetrag

801

801

801

Sonderausgabenpauschbetrag

36

36

36

Grundfreibetrag

7.664

7.834

8.004

Steuerfreies Volumen insgesamt

8.501

8.671

8.841

Nach § 44a Abs. 2 EStG wird die NV-Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt, anschließend muss sie erneut beantragt werden.

Hinweis:
Die Regeln haben sich unter der Abgeltungsteuer leicht verändert. Hierzu hat das BMF mit Schreiben vom 22.12.2009 (IV C 1 - S 2252/08/10004) Stellung bezogen:


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