Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

1. Freistellungsauftrag

Zumeist weisen die Kreditinstitute den Anleger darauf hin, für eine bestimmte Kapitalanlage einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Damit werden Kapitalerträge vor dem sofortigen Abzug von Kapitalertragsteuer verschont. Alleinstehende können ein Freistellungsvolumen von 801 Euro und Verheiratete eines von 1.602 Euro nutzen. Dies umfasst den Sparerpauschbetrag von einheitlich 801 Euro ohne den bis 2008 geltenden Werbungskosten-Pauschbetrag.

Freistellungsaufträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Muster (BMF 24.11.2008, IV C 1 - S 2401/08/10001, BStBl 2008 I S. 973) zu erteilen und zu unterschreiben. Eine Vertretung ist zulässig. Der Antrag kann auch per Fax erteilt werden. Daneben ist die Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. In diesem Fall muss die Unterschrift durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden z. B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens ersetzt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt.

Der Freistellungsauftrag gilt ab dem Ausstellungsdatum und verlängert sich stillschweigend, solange der Bank keine andere Weisung erteilt wird. Sofern also keine gravierenden finanziellen oder persönlichen Änderungen vorliegen, gilt ein einmal erteilter Auftrag immer weiter und bedarf keines weiteren Aufwands. Änderungen können jederzeit vorgenommen werden. Anlass dazu ist beispielsweise eine Vermögensumschichtung oder ein Bankwechsel. Bei Scheidung oder dauerndem Getrenntleben ist das Ex-Ehepaar zur Änderung verpflichtet. Nach Bedarf und Belieben besteht die Möglichkeit, das Freistellungsvolumen auf mehrere Kreditinstitute zu verteilen.

Auf keinen Fall sollte das Freistellungsvolumen überschritten werden, da alle Finanzinstitute verpflichtet sind, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Angaben aus den Freistellungsaufträgen mitzuteilen.
Gemeldet werden:

Sofern Freistellungsaufträge neu gestellt oder im Nachhinein geändert werden, sind Besonderheiten zu beachten (BMF 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004):


Inhaltsverzeichnis
Machen Sie jetzt Ihre Steuererklärung mit Steuersoftware!

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern